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FG Köln Urteil vom 22.08.2007 - 13 K 647/03

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhältnis Art. 9 OECD-MA zu vGA

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Art. 9 OECD-Musterabkommen entsprechende Vorschrift entfaltet eine Sperrwirkung gegenüber § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in den Fällen, in denen eine Gewinnkorrektur nach nationalem Recht auf rein formale Beanstandungen gestützt wird.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; OECD-MA Art. 9

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Gelder, die die Klägerin im Streitjahr 1999 an die A. Limited … (im Folgenden A. Ltd.) zahlte, dem Gewinn der Klägerin als verdeckte Gewinnausschüttung – vGA – hinzuzurechnen sind.

Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 00.00.1992 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die … und … von … und …, insbesondere … und … sowie die … und … von … jeglicher Art, insbesondere … – und … nebst … von … und … ist. Sie war/ist …partnerin größerer Unternehmen, u.a. der …, …, …, …, …, …, …, …, … und der ….

An der Klägerin waren im Streitjahr … natürliche Personen sowie die X. GmbH (im Folgenden X.) beteiligt. Von den Geschäftsanteilen i.H.v. … DM hielt die X. 51% (= … DM). Diese Geschäftsanteile hatte sie am 30.12.1998 durch Teilanteilsübertragungen von … der Anteilseignern erworben (Gesellschafter M., N., H. und L.).

In § 7 des notariellen Übertragungsvertrags, an dem auch die Klägerin beteiligt war, ist Folgendes geregelt:

„Management-Gebühr

Es besteht Einigkeit unter den Parteien, dass zwischen der Gesellschaft (Anmerkung: als solche wird im Vertrag die Klägerin bezeichnet) und der Käuferin (Anmerkung: X.) ein Servicevertrag abgeschlossen werden wird, nach dem die Käuferin …- und …leistungen für die Gesellschaft erbringen wird:

Die von der Gesellschaft an die Käuferin zu zahlende …-Gebühr soll 3% des Bruttogewinns (d. h. Honorare und Provisionen) der Gesellschaft zuzüglich Mehrwertsteuer betragen.”

Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde des Notars Z., …, in der Vertragsakte Band II (Hefter: 30.12.1998 Übertragung X.) verwiesen.

Die X. hat ihren Sitz in G.. Sie steht im alleinigen Anteilsbesitz der A. Ltd. Mit der Übernahme durch die A. Gruppe war die Klägerin einem internationalen Netzwerk von insgesamt … in … Ländern angeschlossen. Die A. Gruppe selbst gehört zur B., die mit über … und … Arbeitnehmern in …Ländern eine der größten …gruppen der Welt bildet (Stand 1.9.2006).

Mit Wirkung zum 1.1.1999 schloss die Klägerin mit der A. Ltd. einen Management Fee Vertrag (im Folgenden Servicevertrag), der ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Übersetzung unter anderem folgende Regelungen enthält:

„… (Anmerkung: = A. Ltd.) und Unternehmen (Anmerkung: Klägerin) sind an … und …, …, …, …, … angeschlossen.

(…)

  1. (…)
  2. Die Mitglieder der A. Gruppe stellen ihren Kunden auf weltweiter Basis integrierte …- und …dienstleistungen zur Verfügung. Die Mitglieder der A. Gruppe organisieren für die wichtigsten Kunden mit größter Bemühungen Kreuz-Disziplinen, integrierte Teams auf einer multinationalen Basis. Die Schlüsselbeziehungen werden von einer zentralen Basis geführt und kontrolliert. Die Teams bemühen sich, die höchsten Standards und technischen Levels mit Unterstützung des Wechsels von technischer Information und Bereitstellung von Dienstleistungen zwischen den Mitgliedern und Divisionen der A. Gruppe anzubieten.
  3. Das Unternehmen benötigt von Zeit zu Zeit die Dienstleistungen von trainierten und erfahrenen leitenden oder technischen Personal, welches in den speziellen Gebieten des … und … wie …, …, …, spezialisiert sind. Auch Personen trainiert in …, …, …, …, …, … und andere Felder bezogen auf das Mitgliedsgeschäft und die Erweiterung oder Verbesserung von solchen Geschäften.
  4. A. ist für das Management und Koordination von Dienstleistungen für die Mitglieder der A. Gruppe in Europa („Europäische Mitglieder”) verantwortlich.
  5. A. stellt seit Jahren technische und beratende Dienstleistungen für die europäischen Mitglieder zur Verwendung für das jeweilige Geschäft zur Verfügung. Des weiteren ist A. in der Lage, die Dienstleistung von leitenden oder technischen Spezialisten für diese Zwecke bereit zu stellen und bestimmte Dienstleistungen, Einrichtungen, Berichte und Informationen an seine europäischen Mitglieder mit dem Zweck zur Ermittlung und Erweiterung der Geschäftsfelder seiner Mitgliedsunternehmen mit all seinen Bedingungen in dieser Vereinbarung zu vertreiben.
  6. (…)
  7. Eine Masterlizenz und Key Client Vereinbarung („Master License”) trat am 00.00.1998 zwischen A. und bestimmten anderen A. Tochtergesellschaften in Kraft und es ist beabsichtigt, dass die Vereinbarung und Dienstleistungen zur Verfügung steht.
  8. Diese Vereinbarung ersetzt jede vorangegangene Vereinbarung zwischen A. und des Unternehmens unter Rücksichtnahme der Kostenaufteilung für Dienstleistungen die in dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt wurden.

    Deshalb, (…) stimmen die Parteien über Folgendes überein:

    1. Beratungsdienstleistungen

      A. soll von Zeit zu Zeit wenn von den europäischen Mitgliedern erwünscht, ihnen die besten Fähigke...

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