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FG Köln Urteil vom 22.05.2012 - 15 K 3413/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 12 Nr. 5 EStG verfassungsgemäß; Anwendung des § 12 Nr. 5 EStG bei parallelen Ausbildungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die durch das Beitreibungsrichlinie-Umsetzungsgesetz vom 7.12.2011 in § 12 Nr. 5 EStG eingeführte und bereits ab VZ 2004 anzuwendende Vorschrift ist verfassungsgemäß und verstößt weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip und das daraus abgeleitete objektive Nettoprinzip.

2) Aufwendungen einer Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer sind als erstmalige Berufsausbildungskosten gemäß § 12 Nr. 5 EStG dann nicht als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar, wenn der Steuerpflichtige die Ausbildung bereits vor Abschluss seines Studiums der BWL mit dem Schwerpunkt Verkehrswissenschaft - mithin parallel - absolviert.

3) Für die Abgrenzung zwischen erster Berufsausbildung bzw. Erststudium und zweiter Berufsausbildung im Rahmen des § 12 Nr. 5 EStG kommt es entscheidend auf den berufsqualifizierenden Abschluss der ersten Berufsausbildung bzw. des Erststudiums an.

 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 5, § 52 Abs. 23d, 30a; GG Art. 20, 3; EStG § 9 Abs. 6

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.07.2014; Aktenzeichen VI R 38/12)

BFH (Aktenzeichen VI R 38/12)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Aufwendungen des Klägers für die Ausbildungen zum Verkehrsflugzeugführer (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit darstellen.

Der in den Streitjahren ledige Kläger absolvierte seit 2001 an der Universität A ein Studium der Betriebswirtschaftslehre mit dem Schwerpunkt Verkehrswissenschaften. In der Zeit vom 15.02. bis 26.06.2006 studierte er an der B in C (Bl. 108 d. FG-Akte). Nachdem er alle Prüfungen erbracht hatte, flog er bereits am 22.04.2006 von C nach A zurück (Bl. 41 und 2...

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