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FG Köln Urteil vom 22.02.2017 - 4 K 2163/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wesentlichkeitsgrenze bei Kapitaleinkünften, Anwendbarkeit des Teileinkünfteverfahrens auf private Kapitalerträge

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Anwendung der Wesentlichkeitsgrenze des § 1 Abs. 3 Satz 3 EStG auf nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende private Kapitaleinkünfte sind diese in vollem Umfang einzubeziehen. Ein Einbezug nur zu 60% nach den Grundsätzen des Teileinkünfteverfahrens kommt nicht in Betracht, da dieses nur bei betrieblichen Kapitaleinkünften zur Anwendung kommt.

 

Normenkette

EStG § 1a Abs. 1 Nr. 2, § 3 Nr. 40, § 20 Abs. 8, § 1 Abs. 3 Sätze 1, 3

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau zu veranlagen ist. Während zunächst vor allem die Frage im Streit stand, inwieweit Kapitalerträge nach Einführung der Abgeltungsteuer im Rahmen des § 1 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen sind, konzentriert sich das Verfahren nach Ergehen eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem ähnlich gelagerten Fall auf die Anwendbarkeit des Teileinkünfteverfahrens auf private Kapitalerträge.

Der Kläger ist verheiratet und hat seinen Wohnsitz in Belgien. Er erzielt in Deutschland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. Darüber hinaus erzielt er zusammen mit seiner Ehefrau Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien dem Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates Belgien unterliegen.

Unter dem 11.5.2012 erließ der Beklagte einen Einkommensteuerbescheid 2009. Darin wurde der Kläger als beschränkt Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 4 i.V.m. § 50 Abs. 2 Nr. 2 EStG veranlagt. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger die Einkünftegrenze des § 1 Abs. 3 EStG überschreite. Die Einkünfte des Klägers, für die das Besteuerungsrecht dem Wohnsitz...

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