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FG Köln Urteil vom 22.02.1996 - 13 K 4559/90

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Tatbestand

Die Klägerin betrieb im Streitjahr in der Rechtsform einer GmbH den Handel mit … fabrikaten. Mit Wirkung zum 1. August 1986 wurde Herr B., der Ehemann der Alleingesellschafterin der Klägerin, zum alleinigen Geschäftsführer bestellt. Im Anstellungsvertrag vom selben Tage wurden ihm als Vergütung ein monatliches Festgehalt, ein 13. Monatsgehalt, eine Gewinntantieme in Höhe von 25 %, die Nutzung eines Firmen-PKW sowie eine Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall für 3 Monate zugesagt.

Das Finanzamt für Großbetriebsprüfung … führte bei der Klägerin für die Jahre 1984 bis 1987 eine steuerliche Betriebsprüfung durch. Dabei traf der Prüfer u. a. folgende Feststellungen (Bp-Bericht vom 28. März 1990):

Herr E. bezog im abweichenden Wirtschaftsjahr der Klägerin (1. Juli 1986 bis 30. Juni 1987) aufgrund der o. g. Vereinbarung eine Gesamtvergütung in Höhe von … DM. Vor seiner Berufung zum Geschäftsführer betrug sein Gehalt als kaufmännischer Angestellter (seit September 1984) … DM; nunmehr beläuft es sich auf … DM. In den Jahren vor der Übernahme der Geschäftsführung durch Herrn B. waren stets zwei bis vier leitende Angestellte für die Klägerin neben dem damaligen alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer, Herrn S., tätig gewesen. Im Streitjahr beschäftigte die Klägerin 15 weitere Arbeitnehmer, jedoch neben dem Geschäftsführer B. keine weiteren leitenden Angestellten.

Der Prüfer und ihm folgend der Beklagte sahen in dem Teil der Vergütung des Geschäftsführers, der den Betrag von … DM übersteigt, also in Höhe von … DM, eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Sie waren der Meinung, Herr B. sei als Ehemann der Alleingesellschafterin im körperschaftsteuerlichen Sinne eine ihr nahestehende Person, dem aufgrund dieser Beziehung eine überhöhte Tätigkeitsvergütung zugesagt worden sei. Zur Begründung der seiner Ansicht nach unangemessenen Höhe bezog sich der Prüfer im wesentlichen auf fotokopierte Teile einer Vergütungsanalyse … für das Jahr 1985.

Demgemäß erließ der Beklagte am 25. Juni 1990 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 1987, in dem er den Betrag von … DM dem Einkommen der Klägerin hinzurechnete.

Den von der Klägerin hiergegen eingelegte Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 3. September 1990 als unbegründet zurück.

Daraufhin hat die Klägerin die hier vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt, daß die gesamte an Herrn B. gezahlte Vergütung als Betriebsausgabe anerkannt wird.

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren im wesentlichen wie folgt:

Herr B. sei zehn Jahre lang auf die Übernahme der Geschäftsführung vorbereitet worden und führe alle bedeutenden Bereiche des Unternehmens eigenständig aus. Da keine weiteren leitenden Angestellten beschäftigt würden, sei die Arbeitsbelastung des Geschäftsführers erheblich. Bei der Klägerin bestehe ein überdurchschnittliches Branchenrisiko, da das im Handelsgeschäft vertriebene Material börsenabhängig sei.

Die Klägerin beantragt,

das vereinbarte Geschäftsführergehalt als Betriebsausgabe anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

der Klage stattzugeben, soweit das Geschäftsführergehalt den Betrag von … DM nicht übersteigt, und im übrigen die Klage abzuweisen.

Er hält lediglich eine Gesamtvergütung in Höhe von … DM für angemessen.

Das Gericht hat über die Frage, ob – ggf. in welchem Umfang – die Bezüge des Geschäftsführers der Klägerin im Streitjahr unangemessen waren, Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, mit dessen Erstellung … beauftragt worden ist (Beschluß vom 13. September 1995). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gutachterliche Stellungnahme vom 20. Dezember 1995 (Bl. 85–90 FG-Akte) Bezug genommen. Wegen der dem Gutachten zugrunde gelegten betrieblichen Merkmale der Klägerin wird auf den von ihr mit Schriftsatz vom 10. November 1995 vorgelegten Fragebogen „Determinaten zur Marktwertbestimmung” (nebst Anlage) sowie deren ergänzenden Schriftsatz vom 1. Dezember 1995 vollinhaltlich verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Steuerakten, insbesondere auf die Einspruchsentscheidung vom 3. September 1990 (Rechtsbehelfsakte), den Anstellungsvertrag vom 1.8.1986 und die Berechnungen des Prüfers zur Gehaltshöhe und Angemessenheit (jeweils in der Prüferhandakte, Bl. 81–96).

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist begründet. Der angefochtene Körperschaftsteuer-Änderungsbescheid für 1987 vom 25. Juni 1990 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 3. September 1990 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher in ihren Rechten.

Zu Unrecht hat der Beklagte einen Teil der Gesamtvergütung des Geschäftsführers in Höhe von … DM als verdeckte Gewinnausschüttung (= VGA) im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG angesehen.

Unter einer vGA i. S. dieser Norm ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhindert...

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