Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderung an § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Zusammenveranlagung eines Stpfl. mit seinem Ehegatten setzt - neben der ggf. nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG fingierten unbeschränkten Steuerpflicht des Ehegatten - voraus, dass der Stpfl. selbst unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
2) Hat ein Stpfl. weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und liegt auch kein Fall des § 1 Abs. 2 EStG vor, kommt eine unbeschränkte Steuerpflicht allenfalls nach § 1 Abs. 3 EStG in Betracht.
3) Kapitalerträge, für die nach Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 DBA Belgien der Wohnsitzstaat Belgien das Besteuerungsrecht hat und Deutschland lediglich ein beschränktes (Quellen)Besteuerungsrecht zusteht, gelten nach § 1 Abs. 3 Satz 3 EStG als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.
4) Die Nichteinbeziehung von Kapitalerträgen i.S. des § 2b Abs. 5 EStG ist dahingehend zu verstehen, dass Kapitalerträge i.S. des § 32d Abs. 1 EStG oder § 43 Abs. 5 EStG vorliegen.
5) Kapitalerträge nach § 43 Abs. 5 EStG sind solche i.S. des § 20 EStG, die dem Kapitalertragsteuereinbehalt unterliegen und für die dieser Einbehalt abgeltende Wirkung hat.
6) Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 EStG sind solche, die dem dort genannten Besteuerungsregime in Höhe von grds. 25% unterliegen.
7) Gegen dieses Verständnis des § 2 Abs. 5b EStG bestehen keine europarechtlichen Bedenken.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 5b, §§ 20, 26, 32d, 43 Abs. 5; DBA Belgien Art. 10-11; EStG § 1 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Einkünften aus Kapitalvermögen im Rahmen der Regelungen zur fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht auf Antrag nach § 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz – EStG – sowie zum ...