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FG Köln Urteil vom 21.12.2001 - 4 K 6549/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tatsächliche Verständigung über Höhe und Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung möglich

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist möglich über die Höhe einer verdeckten Gewinnausschüttung und die Zurechnung derselben eine tatsächliche Verständigung zu treffen.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3, 3 S. 2; AO 1977 § 85

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.09.2004; Aktenzeichen III R 9/03)

 

Tatbestand

Der Kläger ist Gastwirt.

Der Kläger betrieb bis zum 31.07.1992 eine Gaststätte als Einzelunternehmer. Seit dem 01.08.1992 ist er zusammen mit seinem Sohn W Gesellschafter einer GmbH, welche ebenfalls eine Gaststätte betreibt. Beide Gesellschafter sind jeweils zu 50 v.H. an der GmbH beteiligt.

Der Beklagte führte in den Jahren 1995 und 1996 eine Betriebsprüfung sowohl bei der GmbH als auch bei dem Kläger durch. Bei beiden Betriebsprüfungen fand am 11.12.1995 eine Schlussbesprechung statt. Ausweislich der Betriebsprüfungsberichte wurde jeweils über die Feststellungen des Prüfers eine Einigung erzielt.

Feststellungen bei der GmbH

Über die Betriebsprüfung bei der GmbH wurden zwei Betriebsprüfungsberichte gefertigt. Nachfolgend werden lediglich die Tz. des zweiten im Rahmen des Einspruchverfahrens geänderten Betriebsprüfungsberichts zitiert.

Die Tz. 7 und 8 des geänderten Betriebsprüfungsberichts, welche sich auf die Prüfung der Umsatzsteuer beziehen, haben den folgenden Wortlaut:

Sicherheitszuschlag

Aufgrund der durchgeführten Kalkulation ist ein Unsicherheitszuschlag anzusetzen.

1992

1993

Brutto (= vGA)

3.000,–

3.000,–

Darin USt (13,04 %)

391,20

391,20

Netto (= Gewinn)

2.608,80

2.608,80

Leistungen an Gesellschafter – Geschäftsführer (Eigenverbrauch)

bisher

400,–

480,–

Erhöhung durch BP

2.000,–

2.000,–

USt 15 %

300,–

300,–

Brutto (= vGA)

2.300,–

2.300,–

Die Tz. 13, welche sich auf...

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