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FG Köln Urteil vom 21.11.1989 - 13 K 3489/87

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abtretung des Erstattungsanspruchs zu Unrecht gezahlter gesetzlicher Versicherungsbeiträge als verdeckte Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (redaktionell)

Tritt eine GmbH ihren Anspruch gegen den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auf Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen, die sie im Rahmen des Anstellungsvertrages rechtsirrtümlich für ihren nicht beitragspflichtigen (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer entrichtet hat, an diesen in der Weise ab, daß die Beiträge in freiwillige Zahlungen des Gesellschafter-Geschäftsführers umgewandelt werden, liegt darin i.d.R. keine verdeckte Gewinnausschüttung.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; KStG 1977 § 8 Abs. 3 S. 2

 

Tatbestand

Gegenstand der Klägerin (Kl'in), einer GmbH, ist die Herstellung und Montage von Trennwänden. Sie wurde im Jahre 1973 gegründet. Das Stammkapital von - zunächst - 40.000,00 DM wurde im Jahre 1984 auf 100.000,00 DM aufgestockt. Gesellschafter der Kl'in waren bis September 1979 die Herren E (90% des Stammkapitals) und L (10% des Stammkapitals), seit Oktober 1979 ist E Alleingesellschafter.

Am 2. 1. 1974 schloß die Kl'in mit E einen Anstellungsvertrag als Geschäftsführer ab. Darin wurde lediglich das Gehalt von (ursprünglich) 2.600,00 DM brutto / mtl. festgelegt. Arbeitszeit und Urlaubsanspruch sollten sich nach den jeweils geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen richten. Ausweislich des Vertrages wurden das Angestellten-Versicherungsheft und die Lohnsteuerkarte übergeben.

Im Rahmen einer für die Jahre 1982 bis 1984 durchgeführten Betriebsprüfung - Bp - stellte der Prüfer fest, daß die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - der Kl'in im Jahre 1984 einen Erstattungsanspruch i. H. v. 38.513,31 DM zugestanden hatte. Damit hatte es folgende Bewandtnis:

In den Jahren 1974 bis (Mai) 1983 hatte die Kl'in in Unkenntnis der sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage für E Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Diese Handhabung blieb in mehreren Prüfungen durch die Allgemeine Ortskrankenkasse - AOK - ohne Beanstandung. Im Jahre 1983 kam die AOK zu dem - zwischen den Beteiligten nicht streitigen - Ergebnis, daß E als beherrschender (zu mehr als 50% am Stammkapital der Kl'in beteiligter)

Gesellschafter-Geschäftsführer von Anfang an nicht rentenversicherungspflichtig gewesen sei und die für ihn entrichteten Rentenversicherungsbeiträge somit ohne Rechtsgrund gezahlt worden seien. Auf ihren Antrag räumte die (zuständige) BfA der Kl'in daher im Jahre 1984 einen Anspruch auf Erstattung der von der Kl'in bis zum 31. 5. 1983 geleisteten Arbeitgeberbeiträge ein.

Unter Verzicht auf die Auszahlung dieses Anspruchs erklärte sich die Kl'in damit einverstanden, daß die rechtsgrundlos entrichteten Arbeitgeberbeiträge in freiwillige Beitragszahlungen umgewandelt würden.

Der Prüfer sah in dem Verzicht auf den Erstattungsanspruch eine verdeckte Gewinnausschüttung - vGA - der Kl'in an E und erhöhte dementsprechend ihr Einkommen (u.a.) um 38.513,31 DM (vgl. Tz. 13c des Bp-Berichts vom 3. 10. 1986).

Dem folgte der Beklagte (Bekl.) und erließ für die Jahre 1982 bis 1984 in diesem und in anderen - hier nicht streitigen - Punkten geänderte Körperschaftsteuerbescheide (Sammelbescheid vom 1. 12. 1986).

Da (u.a.) die verzichtsbedingte vGA in 1984 zum Verzehr von mit 56% Körperschaftsteuer belastetem Eigenkapital (EK 56) führte, ergab sich für 1984 infolge Herstellung der Ausschüttungsbelastung eine festgesetzte Körperschaftsteuer von ./. 15.989,00 DM (Einkommen lt. Bescheid: ./. 33.201,00 DM). Anstelle des aus 1984 nach 1982 rückzutragenden Verlustes von bislang 84.011,00 DM (Bescheid vom 10. 3. 1986) wurde nur (noch) ein Verlust von 33.201,00 DM nach 1982 zurückgetragen, wodurch sich für diesen Veranlagungszeitraum die Körperschaftsteuer, soweit hierfür die verzichtsbedingte vGA ausschlaggebend war, um 9.532,00 DM erhöhte.

Gegen die aufgrund der Bp erlassenen Körperschaftsteuerbescheide 1982 und 1984 wendet sich die Kl'in nach erfolglosen Einsprüchen (Einspruchsentscheidung vom 3. 8. 1987) mit der vorliegenden Klage. Zur Begründung trägt sie unter Wiederholung und Ergänzung ihres Vorbringens im Einspruchsverfahren folgendes vor:

In dem Anstellungsvertrag aus dem Jahre 1974 sei man, wie damals noch allgemein üblich, von der Sozialversicherungspflichtigkeit des Geschäftsführergehalts ausgegangen. Als das Gehalt des E im Jahre 1977 die Sozialversicherungsgrenze überschritten gehabt habe, habe dies lediglich Auswirkung auf die Höhe der Beiträge, nicht aber auf die Versicherungspflicht gehabt. Bis 1983 habe sie, Kl'in, darauf vertrauen dürfen, daß sozialversicherungsrechtlich ein Arbeitsverhältnis mit ihrem Geschäftsführer E vorliege. Vor diesem Hintergrund sei es auch nicht erforderlich gewesen, die Beitragspflicht des Arbeitgebers im Arbeitsvertrag besonders zu regeln. Insoweit sei der Vorwurf in der Einspruchsentscheidung, es seien keine schuldrechtlichen Vereinbarungen über die Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen getroffe...

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