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FG Köln Urteil vom 21.10.1998 - 11 K 1662/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.01.2001; Aktenzeichen I R 119/98)

 

Tenor

Unter Abweisung der Klage im übrigen und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom ….1997 wird der Einkommensteuerbescheid für 1990 vom ….1995 geändert und die Steuer auf…,– DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 52 v.H., der Beklagte zu 48 v.H..

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger war im Streitjahr 1990 und auch in den Jahren davor als Arbeitnehmer der … AG, …, einer Konzerntochter der …, nichtselbständig tätig. Da er ab 1987 – so auch im Streitjahr 1990 – nicht im Inland (sondern als sog. entsendeter Arbeitnehmer oder Foreign Service Employee in B und S) tätig war, war er – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – nicht unbeschränkt, sondern lediglich beschränkt einkommensteuerpflichtig. Daher wurde für 1990 eine Veranlagung zur beschränkten Einkommensteuerpflicht durchgeführt und die Bemessungsgrundlage dabei entsprechend der eingereichten Steuererklärung angesetzt. Laut Einkommensteuerbescheid vom ….1992 ergab sich keine Steuerschuld, da der Kläger lediglich einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung erklärt hatte, der zur Erhöhung seines Verlustabzugs führte; hierüber erhielt der Kläger am ….1992 einen Bescheid (nach § 10 d Abs. 3 EStG) über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs in Höhe von…,– DM zum 31.12.1990.

Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei der … AG wurde festgestellt,...

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