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FG Köln Urteil vom 21.09.2005 - 11 K 276/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktien; geldwerter Vorteil; Zuflusszeitpunkt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms wird im Zeitpunkt der Wandlung von Schuldverschreibungen in Aktien der Arbeitnehmer Eigentümer der Aktien.

2. Ein, in einem Aufhebungsvertrag vereinbarter Verzicht auf Rückübertragung führt nicht zu erneuten Einnahmen aus dem Dienstverhältnis.

 

Normenkette

EStG §§ 19a, 19

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.09.2008; Aktenzeichen VI R 67/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Steuerpflicht eines aufgrund eines Aktienoptionsprogramms erlangten Wertzuwachses von Aktien als geldwerter Vorteil bei den Einkünften aus § 19 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Streitjahres (EStG).

Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit Anstellungsvertrag vom …1999 trat der Kläger in ein Arbeitsverhältnis mit der … Aktiengesellschaft (… AG) ein. In der Folge nahm der Kläger am für Mitarbeiter aufgelegten sog. „Aktienoptionsprogramm 2000 (AOP 2000)” seines Arbeitgebers teil.

Dieses sah die Zeichnung von Wandelschuldverschreibungen mit einer Sperr- bzw. Haltefrist von 3 Jahren ab Zeichnung vor. Die Wandelschuldverschreibungen gewährten das Recht, Aktien der … AG zu erwerben. Bestandteil der Vereinbarungen zum Aktienoptionsprogramm war zudem eine Verfallklausel, wonach eine Wandlung in Aktien nicht mehr möglich sein sollte, wenn das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters zur … AG innerhalb der Sperrfrist endete. Bereits gewandelte Aktien mussten in diesem Fall auf die … AG zurückübertragen werden. Dies sollte jedenfalls dann gelten, wenn der Mitarbeiter kündigte bzw. die Gesellschaft ihm aus wichtigem Grund kündigte. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus sonstigen Gründen innerhalb der Sperrfrist konnte für einen Tei...

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