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FG Köln Urteil vom 21.06.2006 - 14 K 506/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Buchwertfortführung nach Einbringung von MU-Anteilen in eine KapG

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UmwStG, mit der Möglichkeit des Buchwertansatzes, findet keine Anwendung, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage des Sonderbetriebsvermögens zwei Monate vor der Einbringung aus dem Sonderbetriebsvermögen ausgeschieden und damit nicht in das Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft überführt worden ist.

 

Normenkette

UmwStG § 20 Abs. 2 S. 1, § 25 S. 1; UmwG § 190; UmwStG § 20 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.04.2007; Aktenzeichen IV B 81/06)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die in § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) vorgesehene Möglichkeit des Buchwertansatzes bei der Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft auch dann besteht, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage des Sonderbetriebsvermögens zwei Monate vor der Einbringung aus dem Sonderbetriebsvermögen ausgeschieden und damit nicht in das Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft überführt worden ist.

Der Kläger und ein Herr P waren als Gesellschafter zu je 50 v. H. an der B & P oHG (nachfolgend oHG) beteiligt. Der Kläger war außerdem Eigentümer des Grundstücks E-Straße, das auch von der oHG genutzt wurde und deshalb insoweit zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörte.

Mit notariellem Vertrag vom 25.08.1998 gründete der Kläger die B Verwaltungs GmbH. Der Kläger und die neu gegründete B Verwaltungs GmbH errichteten am selben Tag mit Wirkung vom 01.08.1998 eine BGB-Gesellschaft namens B Vermögensverwaltung GmbH & Co. GbR mbH (nachfolgend BGB-Gesellschaft), in die der Kläger das von der oHG angemietete Grundstück (bzw. den entsprechenden Grundstücksteil) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten einbrachte. Die BGB-Ges...

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