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FG Köln Urteil vom 21.06.2006 - 13 K 4033/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilwertabschreibungen auf Aktien

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine dauerhafte Wertminderung von börsennotierten Wertpapieren kann angenommen werden, wenn fundamentale Fakten im Rahmen eines Anscheinsbeweises eine Erholung des Kurses voraussichtlich ausschließen.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 6 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.09.2007; Aktenzeichen I R 58/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Berechtigung der Klägerin Teilwertabschreibungen auf Aktien im Anlagevermögen vorzunehmen.

Die Klägerin ist eine im Jahr 0000 gegründete Gesellschaft mbH. Sie betreibt ein Unternehmen der …. Der Unternehmensgegenstand ist die Fertigung von …, …, … und ähnlichen Vorrichtungen.

Die Klägerin hielt bereits in den Jahren vor den Streitjahr Aktienwerte im Umlaufvermögen. Ausweislich der Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht erzielte sie aus Verkäufen von im Umlaufvermögen gehaltenen Aktien in den Jahren 1999 und 2000 teilweise Gewinne, teilweise Verluste. Zu den im Bestand gehaltenen Aktien wurden zu den Bilanzstichtagen 1998 bis 2000 insgesamt Abschreibungen auf Kurswerte im Umfang von ca. … EUR vorgenommen. Aus Verkäufen im Jahr 2001 (…) wurden Gewinne in Höhe von ca. … EUR erzielt. Auf die später verkauften Aktien der … waren im … 2001 noch Dividenden i. H. v. … EUR je Aktie ausgeschüttet worden.

Im Mai 2001 erwarb die Klägerin die hier streitbefangenen Aktien der Infineon AG (AG) zu Anschaffungskosten von ca. 45 EUR je Stück. Der Kurs der Aktien sank bis zum 31. Dezember 2001 auf ca. 23 EUR. Bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses 2001 stieg der Kurs auf ca. 26 EUR an.

Im Rahmen der Handelsbilanz ordnete die Klägerin die Aktien den Wertpapieren des Anlagevermögens zu. Die Steuerbilanz weist ...

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