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FG Köln Urteil vom 20.11.2008 - 6 K 1746/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer für ein unpfändbares Fahrzeug als Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die für ein unpfändbares Fahrzeug geschuldete Kraftfahrzeugsteuer ist eine Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, weil sie durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet wird.

2) Der Treuhänder, auf den die Befugnis zur Verwaltung des Vermögens des Insolvenzsschuldners übergegangen ist, ist auch bei nur rechtsvermutetem Halten verpflichtet, das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen oder die Anzeige über den Übergang des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle zu erstatten, wenn er das Entstehen der Kraftfahrzeugsteuer zu Lasten der Insolvenzmasse vermeiden will.

 

Normenkette

AO § 34; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 1, § 313; KraftStG § 7 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.04.2011; Aktenzeichen II R 49/09)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte gegen den Kläger die Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit geltend machen durfte.

Über das Vermögen des Herrn … – Schuldner – wurde am 9. November 2007 das Verbraucher-Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Treuhänder bestellt. Auf den Schuldner war seit 2003 das Kraftrad Kawasaki KLX 650 mit dem amtlichen Kennzeichen LEV ZO 3 zugelassen. Er ist seit 1989 bei der … AG beschäftigt und besucht außerhalb der Arbeitszeit noch die Technikerschule in ….

Mit Schreiben vom 11. Januar 2008 teilte der Kläger dem Schuldner mit, dass das Fahrzeug den Pfändungsbeschränkungen des § 811 Abs. 1 Nr.5 ZPO unterliege. Es gehöre daher nicht zur Insolvenzmasse und die KraftSt sei unmittelbar aus dem pfändungsfreien Vermögen zu leisten.

Mit gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG geändertem Bescheid vom 19. November 2007 setzte der Beklagte die KraftSt für das Fahrzeug für die Ze...

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