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FG Köln Urteil vom 19.06.2018 - 4 K 3583/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Landwirtschaftliches Vermögen, Flächenüberlassung zum Abbau von Bodenschätzen, Rückgabe in rekultiviertem Zustand

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Überlassung von Ackerflächen an Dritte zum Abbau von Bodenschätzen mit der zukünftigen Zweckbestimmung, die landwirtschaftliche Nutzung auf den rekultivierten Flächen fortzusetzen, führt nicht dazu, dass die Flächen fortan als Grundvermögen zu bewerten sind. Vielmehr ist ein vorübergehend zum Abbau eines grundeigenen oder nicht den Regelungen des BBergG unterliegenden Bodenschatzes an einen Pächter überlassenes land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück in der Zeit des Abbaus als land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten, wenn die Verpflichtung zu dessen Rückgabe in rekultiviertem Zustand besteht.

 

Normenkette

BewG § 34 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, § 43 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 Nr. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.07.2020; Aktenzeichen II R 28/18)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten vorrangig um die Frage, ob die Überlassung von Ackerflächen an Dritte zum Abbau von Bodenschätzen mit der zukünftigen Zweckbestimmung, die landwirtschaftliche Nutzung auf den rekultivierten Flächen fortzusetzen, dazu führt, dass die Flächen nicht mehr als landwirtschaftliches Vermögen, sondern als Grundvermögen zu bewerten sind. Für den Fall der Zuordnung dieser Flächen zum Grundvermögen ist weiterhin streitig, mit welchem Bodenwert ausgekieste, noch nicht rekultivierte Flächen anzusetzen sind.

Die Klägerin ist Inhaberin eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft, für den auf den 01.01.2007 zuletzt mit Bescheid vom 12.11.2012 ein Einheitswert von 437.800 DM (223.843 €) festgestellt wurde. Sie war zu den streitigen Bewertungsstichtagen 01.01.2007 und 01.01.2010 u.a. Eigentümerin der in der G...

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