Entscheidungsstichwort (Thema)
Inanspruchnahme des Arbeitgebers. Steuerfreie Arbeitgeberbeiträge zur Altersversorgung
Leitsatz (redaktionell)
1) Das Finanzamt übt das ihm nach § 42d Abs. 3 S. 2 EStG eingeräumte Auswahlermessen zur Inanspruchnahme des Arbeitsgebers rechtmäßig aus, wenn dieser leichtfertig den Steuerabzug unterläßt und zudem zu erkennen gibt, dass seinen Arbeitnehmern keine Mehrbelastungen entstehen sollen.
2) Eigenanteile von Arbeitnehmern an den Beiträgen zur Altersversorgung sind auch dann keine gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Arbeitgeberbeiträge, wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner ist. Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Beiträge des Arbeitgebers" kann auf die Rechtsprechung des BFH zu § 40b EStG zurückgegriffen werden (Anschluß an FG Schleswig-Holstein v. 5.11.2008 - 2 K 5/07, EFG 2009, 269, Rev. I R 57/08).
Normenkette
EStG §§ 40b, 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2, § 3 Nr. 63
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein zur Förderung alter, kranker und behinderter Menschen und zugleich Mitglied im …. Er beschäftigt deutlich mehr als 1000 Arbeitnehmer und ist in das beim Amtsgericht … geführte Vereinsregister unter der Nr. … eingetragen.
Im Jahre 2005 wurde beim Kläger eine Lohnsteuer-Außenprüfung für die Zeit vom 01.06. 2002 – 01.01.2005 durchgeführt. Im Einzelnen enthält der Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung des Beklagten vom … 2005, auf dessen Inhalt hier im Übrigen verwiesen wird, folgende streitrelevante Feststellungen:
Unter Tz. 1 enthält der Betriebsprüfungsbericht zunächst die Feststellung, dass der Kläger seiner Mitarbeiterin … aufgrund von Vergleichsverhandlungen eine Abfindung in Höhe v...