Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerb von Todes wegen; Gewährung des Betriebsvermögensfreibetrages bei freiberuflicher Einzelpraxis
Leitsatz (redaktionell)
1) Das der Ausübung einer freiberuflichen Einzelpraxis dienende BV ist im Wortlaut des § 13a Abs. 4 ErbStG nicht ausdrücklich genannt, gleichwohl ergibt sich jedoch nach h.M., dass die steuerlichen Vergünstigungen des § 13a Abs. 1 u. 2 auch auf das BV einer freiberuflichen Einzelunternehmung zu erstrecken sind.
2) Aus der gesetzlichen Grundkonzeption des § 13a Abs. 4 u. 5 ErbStG ergibt sich, dass die Nachversteuerung gemäß Abs. 5 auf Korrespondenz mit der Begünstigung des Vermögenserwerbs angelegt ist.
Normenkette
ErbStG § 13a Abs. 5, 4 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob dem minderjährigen Kläger wegen des Erwerbs von Todes wegen einer zum Nachlass seines Vaters gehörenden Arztpraxis der Betriebsvermögensfreibetrag und der Bewertungsabschlag gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zu gewähren bzw. zu belassen sind, obwohl diese Praxis nach Ausschreibung des Vertragsarztsitzes durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) … wenige Monate nach dem Tod seines Vaters veräußert worden ist.
Der am … 2000 geborene Kläger ist gesetzlicher Alleinerbe seines am … 2006 gleichzeitig mit seiner Mutter und seinem Bruder verstorbenen Vaters (Erblasser). Zu seinen – des Klägers – Vormündern wurden zunächst ausweislich der Bestallungsurkunde des Amtsgerichts der Stadt C vom … 2006 für den Wirkungskreis der Personensorge Frau U und für den Bereich der Vermögenssorge Frau Steuerberaterin S bestellt. Mittlerweile ist Frau U als alleiniger Vormund für beide Wirkungskreise zuständig.
Der Erblasser war bis zu seine...