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FG Köln Urteil vom 18.12.2008 - 9 K 2414/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerb von Todes wegen; Gewährung des Betriebsvermögensfreibetrages bei freiberuflicher Einzelpraxis

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Das der Ausübung einer freiberuflichen Einzelpraxis dienende BV ist im Wortlaut des § 13a Abs. 4 ErbStG nicht ausdrücklich genannt, gleichwohl ergibt sich jedoch nach h.M., dass die steuerlichen Vergünstigungen des § 13a Abs. 1 u. 2 auch auf das BV einer freiberuflichen Einzelunternehmung zu erstrecken sind.

2) Aus der gesetzlichen Grundkonzeption des § 13a Abs. 4 u. 5 ErbStG ergibt sich, dass die Nachversteuerung gemäß Abs. 5 auf Korrespondenz mit der Begünstigung des Vermögenserwerbs angelegt ist.

 

Normenkette

ErbStG § 13a Abs. 5, 4 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.03.2010; Aktenzeichen II R 3/09)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem minderjährigen Kläger wegen des Erwerbs von Todes wegen einer zum Nachlass seines Vaters gehörenden Arztpraxis der Betriebsvermögensfreibetrag und der Bewertungsabschlag gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zu gewähren bzw. zu belassen sind, obwohl diese Praxis nach Ausschreibung des Vertragsarztsitzes durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) … wenige Monate nach dem Tod seines Vaters veräußert worden ist.

Der am … 2000 geborene Kläger ist gesetzlicher Alleinerbe seines am … 2006 gleichzeitig mit seiner Mutter und seinem Bruder verstorbenen Vaters (Erblasser). Zu seinen – des Klägers – Vormündern wurden zunächst ausweislich der Bestallungsurkunde des Amtsgerichts der Stadt C vom … 2006 für den Wirkungskreis der Personensorge Frau U und für den Bereich der Vermögenssorge Frau Steuerberaterin S bestellt. Mittlerweile ist Frau U als alleiniger Vormund für beide Wirkungskreise zuständig.

Der Erblasser war bis zu seine...

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      (1) 1Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Satzes ...

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