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FG Köln Urteil vom 18.10.2012 - 14 K 2159/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Dichtigkeitsprüfung nach § 61a Landeswassergesetz NRW

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für eine Dichtigkeitsprüfung der privaten Abwasserleitung nach § 61a Landeswassergesetz NRW sind als steuerermäßigende Handwerkerleistung i.S.v. § 35a EStG berücksichtigungsfähig.

 

Normenkette

EStG § 35a Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.11.2014; Aktenzeichen VI R 1/13)

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung als steuerermäßigende Handwerkerleistung nach § 35a EStG (Einkommensteuergesetz).

In der Einkommensteuererklärung 2010 beantragte der Kläger für eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG. In der entsprechenden Rechnung sind Arbeitskosten von 357,36 EUR ausgewiesen.

In dem Einkommensteuerbescheid 2010 vom 08.05.2012 blieben die Aufwendungen unberücksichtigt. Die Einkommensteuer wurde auf 6.160 EUR festgesetzt.

Hiergegen sowie gegen die Berücksichtigung einer zumutbaren Eigenbelastung bei den Krankheitskosten richtete sich der fristgerecht eingelegte Einspruch. Hinsichtlich der zumutbaren Eigenbelastung wurde das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) ruhen gelassen. Hinsichtlich der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG wies der Beklagte den Einspruch durch Teileinspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 2a Satz 1 AO) zurück. Auf die Teileinspruchsentscheidung vom 14.06.2012 wird Bezug genommen.

Mit der vorliegenden Klage vom 11.07.2012 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht im Wesentlichen geltend, bei der Dichtheitsprüfung handele es sich um eine Handwerkerleistung in Form einer Erhaltungsmaßnahme im Sinne des § 35a Abs. 3 EStG. Hierzu gehörten auch Kontrollmaßna...

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