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FG Köln Urteil vom 18.10.2007 - 10 K 6376/03

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines nicht selbständigen Subunternehmers

Leitsatz (redaktionell)

Wird ein Fahrer ausschließlich für den einen Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmer tätig, wobei er zur Ausführung der Fahrten am selben Tag des Auftrags in einem vom Unternehmer gemieteten Transportfahrzeugs verpflichtet ist, so handelt der Fahrer nicht selbständig, weshalb seine "Rechnungen" den Auftraggeber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin der Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Herrn S zusteht.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Kleintransportunternehmen, das auch die Zustellung von Paket- und Stückgut beinhaltet.

Die Klägerin bedient sich zur Durchführung der Kleintransporte neben eigenen Arbeitnehmern einer Vielzahl von Subunternehmern. Unter anderem war auch Herr S für die Klägerin tätig. Schriftliche Verträge zwischen der Klägerin und Herrn S lagen in den Streitjahren 1999 und 2000 jedenfalls keine vor. Zumindest in den Jahren 1999 und 2000 verfügte Herr S nicht über ein eigenes Fahrzeug, sondern mietete entsprechende Transporte an. Nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Beklagten fuhr Herr S oftmals mit von der Autovermietung A gemieteten Fahrzeugen. Die Mietkosten wurden von der Klägerin übernommen. Ebenfalls lauteten die Rechnungen von der Autovermietung A auf die Klägerin. Herr S fuhr an ca. 25 Tagen im Monat ausschließlich für die Klägerin. Herr S rechnete seine Leistungen nach Tagessätzen ab. Anspruch auf bezahlten Urlaub und auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hatte er nicht.

Herr S rechnete monatsweise mit der Klägerin ab. In den Rechnungen wies er jeweils 16 % Mehrwertsteuer aus....

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