Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Köln Urteil vom 18.08.1998 - 14 K 1395/97

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.08.2000; Aktenzeichen I R 107/98)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin wegen zu erwartender Steuererstattungen eine Verrechnungsstundung des Anspruchs auf Abführung einbehaltener Kapitalertragsteuer beanspruchen kann.

Die Klägerin ist eine … in der Rechtsform einer GmbH. Ihre Einkünfte stammen im wesentlichen aus den Ausschüttungen zweier Tochter-GmbH's, deren alleinige Gesellschafterin sie ist.

Am … beschloß die Gesellschafterversammlung der Klä-gerin, den Gewinn für das Geschäftsjahr 1995 in Höhe von … DM an die Alleingesellschafterin der Klägerin zum … auszuschütten. Am … gab die Klägerin ihre Körperschaftsteuererklärung 1995 ab. Sie rechnete mit einer Körperschaftsteuererstattung in Höhe von … DM. Der begehrte Erstattungsanspruch resultierte zum einen daraus, daß die Klägerin von ihrer Steuerschuld die von ihren Töchtern entrichtete Körperschaftsteuer als anrechenbare Körperschaftsteuer und die bei den Ausschüttungen ihrer Töchter von diesen einbehaltene Kapitalertragsteuer als anrechenbare Kapitalertragsteuer in Abzug brachte. Zum anderen leitete die Klägerin ihren Erstattungsanspruch aus einer Minderung der Körperschaftsteuer aufgrund Herstellung der Ausschüttungsbelastung ab. Die Gesellschafterversammlung der Klägerin beschloß am …, die vorgesehene Ausschüttung des Gewinns für das Geschäftsjahr 1995 wegen fehlender Liquidität auf den … zu verschieben. Am … erging der Körperschaftsteuerbescheid 1995. Aufgrund von anzurechnender Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer aus den Ausschüttungen der Töchter wurden der Klägerin … DM Körperschaftsteuer erstattet. Die außerdem beantragte Minderung der Körperschaftsteuer infolge Herstellung der Ausschüttungsbelastung lehnte der Beklagte ab, da bei der Klägerin die entsprechenden Mittel laut Bilanz erst im … abflössen und somit eine Ausschüttungsbelastung noch nicht herzustellen sei.

Mit Schreiben vom … reichte die Klägerin die Kapitalertragsteueranmeldung … über … DM für die Gewinnausschüttung 1995 ein. Gleichzeitig beantragte sie die Verrechnungsstundung der Kapitalertragsteuer für einen Betrag in Höhe von … DM bis zum Erlaß eines geänderten Körperschaftsteuerbescheids 1995.

Gegen den Körperschaftsteuerbescheid für 1995 legte die Klägerin mit Schreiben vom … Einspruch ein und begehrte weiterhin die Berücksichtigung einer Körperschaftsteuerminderung aufgrund Herstellung der Ausschüttungsbelastung. Mit Schreiben vom … teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß nach Eingang der Kapitalertragsteueranmeldung der Körperschaftsteuerbescheid 1995 geändert und im Rahmen dieser Änderung die Gewinnausschüttung berücksichtigt werde. Mit geändertem Körperschaftsteuerbescheid 1995 vom … wurde die begehrte Minderung der Körperschaftsteuer vorgenommen.

Ebenfalls mit Bescheid vom … lehnte der Beklagte den Antrag auf Verrechnungsstundung ab. Die Körperschaftsteuererstattung ging mit Wertstellung … auf dem Konto der Klägerin ein. Am … überwies die Klägerin die fällige Kapitalertragsteuer an den Beklagten. Für die Zeit vom … bis zum … setzte der Beklagte für die rückständige Kapitalertragsteuer in Höhe von … DM Säumniszuschläge fest.

Das gegen die Ablehnung der Verrechnungsstundung gerichtete Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Der Beklagte verwies in der Einspruchsentscheidung vom … auf die Änderungen des § 222 Abgabenordnung – AO – durch das Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz, (BStBl. I 1994 S.50). Danach schließe zum einen § 222 Satz 3 AO eine Stundung von Kapitalertragsteuer aus. Die Voraussetzungen des § 222 Satz 3 AO lägen auch dann vor, wenn der Stundungsantrag durch den Entrichtungspflichtigen und nicht durch den Steuerschuldner gestellt würde. Zum anderen habe die Klägerin gegen ihre Pflicht zur Abführung der Kapitalertragsteuer verstoßen und hafte daher als Schuldnerin der Kapitalerträge per Gesetz für die Kapitalertragsteuer. Damit sei auch § 222 Satz 4 AO einschlägig, der die Stundung von Haftungsansprüchen gegen den Entrichtungspflichtigen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten habe, grundsätzlich ausschließe. Auch wenn diese Einschränkungen des § 222 AO zu Liquiditätsnachteilen bei der Klägerin führten, liege darin kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. gegen das Übermaßverbot.

Gegen diese Einspruchsentscheidung des Beklagten vom … wendet sich die Klage.

Die Klägerin ist der Ansicht, daß der Beklagte, ohne das ihm zustehende Ermessen auszuüben, die beantragte Verrechnungsstundung entgegen der Verwaltungspraxis in vorangegangenen Jahren zu Unrecht unter Hinweis auf § 222 Sätze 3 und 4 AO abgelehnt habe. § 222 Satz 3 AO sei nicht einschlägig, da es im Streitfall nicht um die Stundung von Steueransprüchen gegen den Steuerschuldner gehe, sondern um die Stundung des Abführungsanspruchs gegen den Schuldner von Kapitalerträgen, der die Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen habe. Auch § 222 Satz 4 AO sei nicht anwendbar. § 222 Satz 4 AO schließe lediglich die Stundung eines Haft...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Inanspruchnahme für nicht einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Der BFH hat klargestellt, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb "Dritter" i.S.d. § 171 Abs. 15 AO ist. Des Weiteren hat der BFH entscheiden, dass die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO sachlich auf den im angefochtenen Bescheid festgesetzten Anspruch und persönlich auf die Person des Anfechtenden beschränkt ist.


FG Kommentierung: Corona-Maßnahmen können zum Erlass von Zinsen führen
Prozentzeichen (1)
Bild: Haufe Online Redaktion

Nachzahlungszinsen sind zu erlassen, wenn diese auf einen Zeitraum entfallen, in dem ein Anspruch auf eine zinsfreie Stundung bestand. So entschied das FG Münster.


Erfolgreich umsetzen: Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Bild: Haufe Shop

Das Buch ist ein Wegweiser für alle, die ihre Kanzlei in eine moderne und zukunftsorientierte Arbeitsumgebung transformieren wollen. Es bietet Strategien und praktische Ratschläge, um die Vorteile von New Work voll auszuschöpfen und sich erfolgreich den neuen Herausforderungen zu stellen.


FG München 7 K 592/97
FG München 7 K 592/97

  Entscheidungsstichwort (Thema) Keine Verrechnungsstundung für einbehaltene Kapitalertragsteuer. Kapitalertragsteuer (Stundung) 4/94 der H. und S. GmbH  Nachgehend BFH (Urteil vom 24.03.1998; Aktenzeichen I R 120/97)   Tenor 1. Die Klage ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren