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FG Köln Urteil vom 18.07.2000 - 8 K 3099/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Null-Regelung

Leitsatz (redaktionell)

Für die Inanspruchnahme der sog. Null-Regelung kann darauf verzichtet werden, dass Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer eindeutig und leicht bestimmbar sind. Im Abzugsverfahren trägt das Finanzamt die Feststellungslast für die Behauptung, der Rechnungsaussteller habe die abgerechnete Leistung nicht erbracht.

Normenkette

UStDV § 52 Abs. 2; UStDV § 55

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.06.2004; Aktenzeichen V R 61/00)

Tatbestand

Unter den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte den Kläger als Empfänger von Bauleistungen eines ausländischen Unternehmers (Firma B Ltd/England), der für sich die sogenannte Null-Regelung gem. § 52 Abs. 2 UStDV in Anspruch genommen hat, zu Recht als Haftenden für Umsatzsteuer des Streitjahres 1995 gem. § 55 UStDV herangezogen hat.

Der im Jahre 19.. geborene Kläger betreibt seit 1981 in … als Einzelunternehmer eine Bauunternehmung (Hochbau, Brücken- und Tunnelbau u.ä.; durchschnittlich 9 Arbeitnehmer). Seine Erlöse laut der am 18.3.1998 nachgereichten Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr betrugen DM 2.365.615,–. Das Finanzamt … hatte dem Kläger mit Schreiben vom 21.8.1995 aufgegeben, betr. die Steuerschuldnerin A Ltd/England von allen Zahlungen an diese 15 v.H. wegen Körperschaftssteuer gem. § 50 a Abs. 7 EStG einzubehalten und abzuführen, weil diese Gesellschaft eine Betriebsstätte im Inland unterhält. Der Beklagte erhielt von diesem Schreiben eine Durchschrift mit der Bitte, im Rahmen einer gflls beim Kläger durchzuführenden Betriebsprüfung auch zu prüfen, ob das Umsatzsteuer-Abzugsverfahren gem. den §§ 51-58 UStDV ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Mit Schreiben vom 20.4.1996 ordnete der Beklagte für das Streitjahr beim Kläger eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung u. a...

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