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FG Köln Urteil vom 18.06.1996 - 8 K 3245/95

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.04.2000; Aktenzeichen XI R 127/96)

 

Tatbestand

Strittig ist der Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung und die Frage, mit weichem Wert die Überlassung einer Wohnung im Rahmen des sog; Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz –EStG– abzuziehen ist.

Der Kläger ist Leiter des Rechnungswesens bei dem … Krankenhaus in …. Er lebt seit dem ….1989 von seiner Ehefrau getrennt. Mit dieser hatte er gemeinsam zu je 1/2 in 1975 das ca 150 qm große Einfamilienhaus … in … erworben. Dort hatte er bis zur Trennung gewohnt.

Am … 1990 war ein gerichtlicher Vergleich zwischen den Eheleute zustande gekommen, wonach der Kläger seiner Ehefrau einen monatlichen Trennungsbarunterhalt von … DM zu zahlen hatte. Weiter heißt es dort:

„Ziff. 1 Abs. 1:

Der der Klägerin zu 1. (Ehefrau) durch die weitere Nutzung des im jeweiligen hälftigen Eigentum der Parteien stehenden Einfamilienhaus …, entstehende Wohnvorteil, wird im Rahmen der Steuererklärung (Anlage U) als Sachbezug für die Dauer der Trennung vergleichsweise mit monatlich … DM bewertet, wobei die Parteien ihre gegenteiligen Standpunkte zum Wohnvorteil aufrechterhalten.

Ziff. 2:

Der Beklagte verpflichtet sich weiterhin, zusätzlich zu Ziff. 1.) die verbrauchsunabhängigen Kosten für das Haus …, in Höhe von derzeit … DM zu zahlen.

Die Klägerin zu 1. trägt auch zukünftig – wie seit Januar 1990 – die anfallenden verbrauchsabhängigen Kosten.”

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom ….1992 wurde das Haus veräußert. Die Besitzübergabe erfolgte erst nach Kaufpreiszahlung, die nach einer Notiz in den Steuerakten am …. 1993 erfolgt sein soll.

In seiner Steuererklärung für das Streitjahr 1992 erklärte der Kläger insoweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wie folgt:

Einnahmen:

Nutzungsüberlassung an die getrennt lebende Ehefrau,

lt. Unterhaltsvergleich 1/2 des Mietpreises für die gesamte Nutzung,

… – DM =

… – DM

Werbungskosten:

Schuldzinsen

… DM

Grundsteuer pp.

… DM

Glas Versicherung

Gebäudeversicherung

… DM

Hausratversicherung

… DM

Rechtsschutzversicherung

… DM

Zw. Summe:

… DM

Restwert-AfA § 7 b EStG

… % von … DM

… DM

Summe

… DM

./. … DM

Verlust

… DM

Außerdem machte er als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG unter Vorlage einer entsprechend von der Ehefrau unterschriebenen Anlage U folgendes geltend:

Barleistungen

… DM =

…,– DM

+ Sachleistungen

… DM =

…,– DM

Summe

…,– DM

Der Beklagte erkannte den Sonderausgabenabzug in voller Höhe an, kürzte jedoch die Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung um die Hälfte, so daß sich positive Einkünfte von …,– DM ergaben.

Hinsichtlich der doppelten Haushaltsführung hatte der Kläger schon in 1990 entsprechende Aufwendungen geltend gemacht und angegeben, er habe seit dem 21.12.1989 in …, einen eigenen Hausstand und sei an zwei Tagen pro Woche von dort zur Arbeitsstelle in …, gefahren. An die Adresse … solle auch der Steuerbescheid zugesandt werden. Die Miete für diese Wohnung habe …,– DM monatlich betragen, davon sei ein Anteil von … = …,– DM beruflich veranlaßt, somit …,– DM als Werbungskosten abzuziehen.

An drei Tagen pro Woche und an 12 Samstagen sei er von einer Wohnung in … in … zur Arbeit gefahren. Die einfache Entfernung zwischen dieser Wohnung und der Arbeitsstelle in … betrage … Km. Dieselben Angaben machte er für 1991.

Für das Streitjahr gab er an, an 2–3 Tagen die Wohnung in … genutzt zu haben. Die anteilige Miete betrage … – DM. Dieser Betrag sei als Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung abzuziehen. Daneben machte er Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für 138 Tage × … Km als Werbungskosten geltend.

Der Beklagte forderte ihn auf, den Mietvertrag für die Wohnung in … vorzulegen. Nach einer Aktennotiz vom … rief der Kläger daraufhin beim Beklagten an und gab an, nach der Trennung am …. 1989 von seiner Ehefrau habe er seinen Lebensmittelpunkt zunächst von … nach … verlegt und dort einen neuen Wohnsitz begründet. Bei der Wohnung in der … in … handele es sich um die Anschrift seiner Lebensgefährtin. Bis zum 6.3.1990 habe er in … sowohl im Bereitschaftszimmer des Krankenhauses als auch in der Wohnung … eine Unterkunft bzw. einen eigenen Hausstand gehabt. Am 6.3.1990 habe er dann seinen Hauptwohnsitz nach … verlegt und am 25.5.1990 bei dem Einwohnermeldeamt in … die Wohnung … als Nebenwohnsitz angemeldet. Nach der Aktennotiz wurde der Kläger sodann darauf hingewiesen, daß durch die Wegverlegung des Wohnsitzes von der Arbeitsstelle in … nach … keine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung entstanden sei. Er war mit der Nichtanerkennung der Kosten einverstanden. Es wurde Einigung erzielt, daß deshalb die Vorlage des angeforderten Mietvertrages für die Wohnung in … nicht mehr notwendig sei.

Dementsprechend veranlagte der Beklagte im übrigen erklärungsgemäß und setzte die Einkommensteuer 1992 bei einem zu versteuernden Einkommen von …,– DM mit Bescheid vom ….1993 auf …,– DM fest.

Der Kläger erhob Einspruch und wandte sich zunächst nur ...

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