Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks
Leitsatz (redaktionell)
1) Mit "der beschränkten Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 EStG" sind Gegenstand und Umfang des Vorläufigkeitsvermerks inhaltlich hinreichend bestimmt.
2) Inhaltlich ist der Vorläufigkeitsvermerk auf die bestrittene Verfassungsmäßigkeit von § 10 Abs. 3 EStG beschränkt.
3) Ob und unter welchen Voraussetzungen der von einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bezogene Arbeitslohn zur Kürzung des Vorwegabzugs führt, betrifft die Anwendung und Auslegung einfachen Rechts, die von dem Vorläufigkeitsvermerk nicht erfasst wird.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 3; AO § 165
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks gemäß § 165 Abgabenordnung (AO).
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus nicht selbständiger Arbeit als Geschäftsführer der … GmbH, an der er mit 50 % beteiligt ist. Die vom Kläger geltend gemachten Sonderausgaben in Höhe 35.606,00 DM wurde im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2000 vom … 2002 unter Kürzung des Vorwegabzugs in voller Höhe mit 7.830,00 DM berücksichtigt. Der Bescheid erging zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO. Darüber hinaus erfolgte die Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 AO u.a. vorläufig im Hinblick auf die Anhängigkeit von Verfassungsbeschwerden bzw. Revisionen hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz – EStG –). Im Rahmen einer nachfolgenden Erörterung teilten die Kläger am … 2002 mit, dass die Minderung nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG wohl versehentlich erfolgt u...