Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlungspflichtverletzung bei Entlassungsentschädigungen
Leitsatz (redaktionell)
1) Verzichtet das FA auf die Vorlage der Verträge im Zusammenhang mit der Zahlung einer Entlassungsentschädigung und beschränkt sich auf den Abgleich von rechtlich falscher Eintragung auf der Lohnsteuerkarte und in der Steuererklärung als tarifbegünstigte Entschädigung, verletzt es seine Ermittlungspflicht.
2) Die Verletzung der Ermittlungspflicht steht einer späteren Änderung der Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO entgegen. Eine Verpflichtung des Steuerpflichtigen, die zivilrechtlichen Vereinbarungen unaufgefordert beizubringen, besteht nicht.
Normenkette
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 88; EStG §§ 34, 24 Nr. 1a; AO 1977 § 173 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger (Kl.) sind Eheleute. Der Kl. war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Fa. … GmbH mit Sitz in … Durch notariell beurkundeten „Anteilskauf- und Übertragungsvertrag” vom 07.08.1990 veräußerte er 80 v.H. seiner Gesellschaftsanteile mit Wirkung auf den 01.09.1990. Zugleich wurde der Geschäftsführerdienstvertrag des Kl. beendet und die für seine Pensionszusage gebildete Rückstellung aufgelöst. Als Ausgleich hierfür erhielt der Kl. eine Abfindung in Höhe von ….,– DM. Die GmbH hatte die für die Pensionszusage abgeschlossene Rückdeckungsversicherung auf den Kl. übertragen, die mit dem Wert ihres Deckungskapitals per 31.08.1990 (…,– DM) auf die vorgenannte Abfindung anzurechnen war (§ 3 Abs. 4 des Vertrages).
In Anlage N ihrer am 04.03.1992 abgegebenen, ohne Mithilfe eines Vertreters der steuerberatenden Berufe erstellten gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr gaben die Kl. in Übereinstimmung mit der beigefügten Lohnst...