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FG Köln Urteil vom 17.05.2006 - 15 K 4044/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen in einem Kindergeldbescheid außerhalb des Prognosezeitraums nicht mehr möglich

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat die Familienkasse nach dem für die kindergeldschädlichen Einkünfte des Kindes laufenden Prognosezeitraum die Gewährung des Kindergelds letztmalig bestandskräftig abgelehnt, ist eine Korrektur aufgrund von § 70 Abs. 4 EStG wegen der BVerfG-Entscheidung vom 11.1.2005 - 2 BvR 167/02, die die Sozialversicherungsbeiträge abziehbar stellt, nicht mehr möglich.

 

Normenkette

EStG § 70 Abs. 2; AO 1977 § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.10.2006; Aktenzeichen III R 41/06)

BFH (Urteil vom 19.10.2006; Aktenzeichen III R 41/06)

 

Tatbestand

Streitig ist die Berechtigung der Klägerin zum Bezug von Kindergeld für ihre am 00.00.1980 geborene Tochter T für den Zeitraum Januar 2001 bis Dezember 2002. Die Tochter befand sich in diesen beiden Jahren bei der T1 AG in Berufsausbildung.

Die Beklagte hatte zunächst aufgrund einer von der Klägerin vorgelegten Ausbildungsbescheinigung des Arbeitgebers der Tochter aus dem Juni 2000 Kindergeld für den hier streitigen Zeitraum bewilligt und in Höhe von insgesamt 3.504,60 EUR ausgezahlt.

Nachdem die Klägerin im Januar 2003 erneut eine Ausbildungsbescheinigung mit den Beträgen der im Streitzeitraum tatsächlich gezahlten Bruttovergütungen vorgelegt hatte, wies die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 20.1.2003 darauf hin, dass die Einkünfte der Tochter in beiden Jahren den Grenzbetrag überschritten und sie eine Aufhebung der Kindergeldfestsetzung prüfen müsse.

Daraufhin übersandte die Klägerin als Anlage zum Schreiben vom 20.2.2003 der Beklagten Kopien der Lohnsteuerkarten der Tochter für 2001 und 2002, aus denen sich Arbeitnehmeranteile am Ge...

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