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FG Köln Urteil vom 16.12.1999 - 2 K 8306/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 EStG 1990 und 1997 verfassungsgemäß

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Höchstbetragsregelung in § 10 Abs. 3 EStG ist in 1990 und 1997 noch nicht verfassungswidrig.

2) Ungleichbehandlungen in bezug auf die steuerrechtliche Regelung des Vorwegabzugs und dessen Kürzung bei Selbständigen, sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und Personen mit beitragsloser Versorgungsanwartschaft sind nicht grundsätzlich verfassungswidrig.

3) Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Abzugsfähigkeit einer Spende gemäß § 48 Abs. 3 EStDV von der Vorlage einer Spendenbestätigung abhängig gemacht wird.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 3; EStDV § 48 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 25.02.2008; Aktenzeichen 2 BvR 912/03)

BFH (Urteil vom 11.12.2002; Aktenzeichen XI R 17/00)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß ist. Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Ehemann erzielte in den Streitjahren 1990 und 1997 als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die Ehefrau erzielte in beiden Jahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Für 1990 machten die Kläger Vorsorgeaufwendungen in Höhe von … DM geltend. Im Einkommensteuerbescheid für 1990 vom 29. September 1998 wurden hiervon lediglich … DM berücksichtigt. Für 1997 beliefen sich die geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen auf … DM, wovon im Einkommensteuerbescheid vom 25. August 1998 … DM steuermindernd anerkannt wurden. Bezogen jeweils auf den Gesamtbetrag der Einkünfte machte der steuerlich anerkannte Betrag im Jahr 1990 ca. 3 % und im Jahr 1997 ca. 2,1 % aus.

Die Kläger legten gegen die Einkommensteuerbescheide jeweils Einspruch ein.

Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 1997 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, daß die nach § 10 Abs. 3 EStG geltenden Höchstbeträge zum Abzug zugelassen worden seien. Dieser Handhabung entspreche dem derzeit geltenden Recht.

Mit Klage tragen die Kläger vor:

Die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen durch § 10 Abs. 3 EStG in den jeweils gültigen Fassungen sei verfassungswidrig. Es werde der Grundsatz der Steuergerechtigkeit verletzt. Abhängig Beschäftigte erhielten steuerfrei die Arbeitgeberanteile, also die hälftigen Versicherungsbeiträge zur Sozialversicherung von gerundet insgesamt 20 v.H. des Bruttobeschäftigungseinkommens. Darüberhinaus könnten sie die Vorsorgepauschale des § 10c Abs. 2 – 4 EStG geltend machen. Unter Gleichheitsgesichtspunkten sei es sicherlich nicht erforderlich, daß Selbständigen und Beamten eine Abzugsfähigkeit in demselben prozentualen Verhältnis gewährt werde. Die vorstehend dargestellte Zahlen zeigten jedoch die krasse Ungleichheit. Unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten der Gleichheit der Besteuerung werde schließlich gerügt, daß für den Veranlagungszeitraum 1997 Mitgliedsbeiträge von DM … für die … Stiftung in … sowie von … DM für den Verein … in … nicht als abzugsfähig anerkannt worden seien. Das formale Kriterium des Fehlens ordnungsgemäßer Spendenbescheinigungen trage diese Entscheidung nicht. Beide Institutionen verfolgten zum einen wissenschaftliche, zum anderen besonderes förderungswürdige gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10b Abs. 1 EStG. Dies könne umfangreich unter Beweis gestellt werden.

Die Kläger beantragen,

  • das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgerichtdie Frage vorzulegen, ob § 10 Abs. 3 EStG in der für die Streitjahregültigen Fassung verfassungsgemäß war;
  • hilfsweise, die angefochtenen Einkommensteuerbescheide mitder Maßgabe zu ändern, daß für 1990 und 1997 die gesamtengeltend gemachten Vorsorgeaufwendungen sowie 1997 weitere Spenden in Höhevon … DM steuermindernd berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet.

Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –.

Der Beklagte hat zu Recht die geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen nur in der durch § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG – vorgegebenen Höchstgrenze sowie die zwei geltend gemachten Spendenbeträge nicht steuermindernd berücksichtigt.

Nach Auffassung des erkennenden Senates sind die Regelungen des § 10 Abs. 3 EStG nicht verfassungswidrig (vgl. Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 25. Juni 1999 VI 82/92, Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 1290). Die vom Steuergesetzgeber vorgefundenen unterschiedlichen Versorgungssysteme für Selbständige, sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Personen mit beitragsloser Versorgungsanwartschaft können bei der Regelung des Sonderausgaben-Abz...

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