Entscheidungsstichwort (Thema)
Doppelte Haushaltsführung
Leitsatz (redaktionell)
Bei Eheleuten, die den gleichen Beschäftigungsort haben und dort auch in einer Wohnung leben, die in ihrer Größe in etwa dem angegebenen Hauptwohnsitz entspricht, ist in aller Regel von einem Haupthausstand am Beschäftigungsort auszugehen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
Tatbestand
Die Beteiligten streiten für die Berücksichtigung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit darüber, ob sich der Haupthausstand der Kläger im Streitjahr 2004 im Land P befand.
Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Sie sind beide berufstätig und hatten im Streitjahr noch keine Kinder. Der Kläger hatte den Berufswunsch, Rettungshubschrauber-Pilot zu werden. Zu diesem Zweck absolvierte er im Jahr 2000 im Land P auf eigene Kosten eine Ausbildung zum Berufs-Hubschrauberpiloten. Nach Erlangung der Pilotenlizenz benötigte der Kläger eine nachgewiesene Mindestanzahl von 2000 Flugstunden, um bei der Q-Luftrettung eine Anstellung als Rettungshubschrauberpilot zu finden. Der Leiter der Q-Luftrettung hat mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 bestätigt, dass der Kläger ihm bereits aus seiner Tätigkeit als Sanitäter bekannt sei und dass er nach Absolvierung der notwendigen 2000 Flugstunden sowie einem positiven Ergebnis im Auswahlverfahren gute Chancen für eine Anstellung als Rettungshubschrauber-Pilot habe.
Bis Oktober 2001 hatten die Kläger ihren Wohnsitz unstreitig in der Stadt X (Land P) in einer vom Kläger angemieteten 109-qm-Wohnung in der Neustadt der Stadt X, ca. 40 km südlich vom Stadtzentrum. Die Klägerin ist seit 1974 Eigentümerin einer ca. 52-qm-Eigentumswohnung in der Stadt X, in welcher die Klägerin zunächst mit ihrer Mut...