Nachgehend
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Der gem. § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Bescheid vom 20.09.1996 ist rechtmäßig und verletzt daher die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Recht die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zwischen der Klägerin und der B-Inc abgelehnt. Die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft liegen unter keinem Gesichtspunkt vor.
Der Streitfall kann weder unter den Wortlaut des § 14 Nr. 3 KStG noch unter den des § 18 KStG subsumiert werden. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf den vorliegenden Sachverhalt kommt mangels „planwidriger Gesetzesslücke” nicht in Betracht.
Die Versagung der Organträgereigenschaft für die B-Inc verstößt weder gegen den Freundschaftsvertrag noch gegen das DBA-USA.
1. Nach § 14 Nr. 3 KStG kann eine Körperschaft nur dann Organ- träger sein, wenn sie nicht steuerbefreit ist und sowohl ihren Sitz (§ 11 AO) und ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Inland hat. Die B-Inc erfüllte in den Streitjahren diese Voraussetzungen nicht. Sie war eine im Ausland gegründete Körperschaft, die jedoch nur ihre Geschäftsleitung und nicht auch ihren Sitz ins Inland verlegt hatte. Den Sitz im Sinne des § 14 Nr. 3 KStG hat eine Gesellschaft gemäß § 11 AO an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung oder dergleichen bestimmt ist. Die B-Inc hat unstreitig einen solchen Satzungs- bzw. statutarischen Sitz in Deutschland nicht begründet. Offenbleiben kann daher, ob das US-amerikanische Gesellschaftsrecht einen Satzungssitz in diesem Sinne überhaupt kennt oder lediglich ein „registered office” im Sinne einer Zustelladresse verlangt.
2. Da die B-Inc mit ihren inländischen Einkünften unbeschränkt steuerpfl...