Entscheidungsstichwort (Thema)
Frage des Vorliegens einer Lieferung bei dezentral verbrauchtem Strom
Leitsatz (redaktionell)
1. Strom ist grundsätzlich ein Gegenstand, der geliefert werden kann. Infolge der fehlenden Einspeisung des Stroms in das allgemeine Stromnetz werden weder Substanz, noch Wert oder Ertrag des in der KWK-Anlage erzeugten und dezentral verbrauchten Stroms vom WVV auf die Stpfl. übertragen. Die Stpfl. erhält weder auf Grund des Netzanschlusses noch auf Grund ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Zuschlags die Befähigung, wie ein Eigentümer über den dezentral verbrauchten Strom zu verfügen.
2. Angesichts der durch den erkennenden Senat unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung vorgenommenen Auslegung des Lieferungsbegriffs kann die Auffassung der Finanzverwaltung, dass im Fall des dezentralen Stromverbrauchs – vorliegend durch die Stpfl. – eine Lieferung an den Netzbetreiber angenommen wird, keinen Bestand haben.
Normenkette
MwStSystRL Art. 14 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig sind die umsatzsteuerlichen Folgen im Zusammenhang mit dezentral verbrauchtem Strom aus einem Blockheizkraftwerk.
Die Klägerin, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die wegen der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens als gemeinnützig anerkannt ist, erbaute im Jahr ein Blockheizkraftwerk (BHKW) zur Strom- und Wärmeerzeugung. Einen Vorsteuerabzug hieraus machte sie nicht geltend. Das BKHW war an das eigene Stromnetz der Klägerin auf ihrem Gelände (sog. Kundenanlage) angeschlossen. Die Kundenanlage wiederum war mit dem allgemeinen Stromversorgungsnetz des Stromnetzbetreibers A GmbH verbunden.
Mit Vertrag vom ….03.2010, der als Pachtvertrag überschrieben war, traf sie mit ihrer Enkelgesellscha...