Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuermessbetrag; Gewinnermittlung
Leitsatz (redaktionell)
Eine Ansparrücklage darf nur dann bis zum Maximalbetrag gebildet werden, wenn diese von einem Existenzgründer im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und den folgenden fünf Wirtschaftsjahren gebildet worden ist. Der Übergang des Eigentums an den Gesellschaftsanteilen kann eine GmbH zwar immer wieder zu einer Existenzgründerin i.S.d. § 7g Abs. 7 EStG machen, führt aber nicht dazu, dass der fortgeführte Betrieb der GmbH als erneut eröffnet gilt. Insoweit fehlt es dazu an einer gesetzlichen Grundlage.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 3, 4 S. 2, Abs. 5, 7 S. 1 Nrn. 2-3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Auflösung von Ansparrücklagen und den Ansatz von Gewinnzuschlägen nach § 7g Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes – EStG –.
Die Klägerin ist eine Ende 0000 gegründete Gesellschaft mbH, die ein seit den …er Jahren des 20. Jahrhunderts betriebenes Handwerksunternehmen fortsetzte. Alleinige Gesellschafterin war die Mutter des heutigen Alleingesellschafters. Der Zweck des Unternehmens war die Übernahme von allen …- und … arbeiten. Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 00.00.1997 übertrug die bisherige Eigentümerin mit Wirkung zum 00.00.1997 ihre Anteile an der Klägerin auf den jetzigen Gesellschafter-Geschäftsführer, Herrn W.. Eine Änderung des Gesellschaftsgegenstandes im Gesellschaftsvertrag erfolgte nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verträge in der Vertragsakte Bezug genommen. Nach unbestrittenem Sachvortrag der Klägerin war der neue Gesellschafter der Klägerin in den Jahren zuvor Arbeitnehmer.
Ausweislich der vorliegenden Bilanzen bildete die Klägerin in den Jahren 1999 bis 2002 Ansparrücklagen gemäß § 7g EStG für folgende Wirtschaftsgüter mi...