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FG Köln Urteil vom 15.09.1993 - 3 K 2303/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Miete für nur auf Verlangen des Arbeitgebers angemietete Dienstwohnung als Werbungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Muss ein Schulhausmeister aus dienstlichen Gründen eine Wohnung im Schulgebäude anmieten, nutzt er diese Wohnung aber nicht privat, sondern lediglich für die Arbeit (u. a. als Büro, Lagerung von Gerätschaften usw.) und bewohnt er mit seiner Familie weiter die bisherige Wohnung, so führen die Miete für die Dienstwohnung zu Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1, § 19

 

Tatbestand

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie bewohnten im Streitjahr gemeinsam die der Klägerin gehörende Eigentumswohnung in ….

Der Kläger ist seit Jahren als Schulhausmeister bei der Stadt … beschäftigt. Zum 01.06.1989 übernahm er die Stelle des Schulhausmeisters im Schulgebäude … in …, das eine Fläche von ca. 7.000 qm umfaßt und vom Kläger technisch betreut wird. Seine Dienst- und Bereitschaftszeit ist zweimal wöchentlich von 6.45 bis 19.00 Uhr, dreimal wöchentlich von 6.45 bis 21.00 Uhr und samstags von 6.45 bis 16.00 Uhr. Während dieser Zeit hat der Kläger im Schulgebäude anwesend zu sein.

Mit der Übernahme dieser Stelle erhöhten sich die Bruttobezüge des Klägers um etwa 1.000 DM je Monat. Zugleich war er jedoch verpflichtet, die Dienstwohnung im Schulgebäude zu beziehen (Bescheinigung der Stadt … vom 25.03.1991). Diese Wohnung besteht aus zwei Zimmern, Küche, Bad, Toilette und Flur mit einer Wohnfläche von ca. 70 qm. Die Miete für diese Wohnung, die dem Kläger bei der monatlichen einbehalten wird, beträgt 505,– DM, also 6.060 DM im Jahr.

Diese Aufwendungen machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung für 1990 als Werbungskosten des Klägers geltend mit der Begründung, es habe sich um eine „Zwangsanmietung” aus beruflichen Gründen gehandelt. Die Wohnung sei von ihnen nicht bezogen worden, da sie ihre bisherige Wohnung in der straße, die etwa 300 m von dem Schulgebäude entfernt liege, beibehalten hätten.

Bei einer Besichtigung der Dienstwohnung durch den Beklagten am 22.01.1993 wurde in der Niederschrift hierzu u. a. folgendes festgehalten:

„Ich habe die Dienstwohnung des Stpfl. in Augenschein genommen. Danach sind die Angaben des Stpfl. glaubhaft, daß er die Räume nicht bewohnt, sondern daß er sich während seiner Dienstzeit dort aufhält.

Die Wohnung ist nicht „wohnlich” hergerichtet. Die Möblierung der Räume entspricht der Zeichnung und ist wahllos zusammengestellt. Aktenschrank und Küchenzeile sind vom Vorgänger übernommen worden. Private Dinge konnten in der Wohnung nicht festgestellt werden. Einen Raum nutzt der Stpfl. als Büro.

Das nicht möblierte Zimmer wird als Aufbewahrungsraum für Materialien (Kanister, Putzmittel, Papier) genutzt.”

Der Beklagte lehnte eine Anerkennung dieser Aufwendungen mit dem Hinweis auf § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ab (Einkommensteuerbescheid 1990 vom 11.09.1991 und Einspruchsentscheidung vom 23.04.1993).

Die Kläger haben hiergegen die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im wesentlichen ihr Vorbringen im Vorverfahren wiederholen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 18.05.1993 Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

bei der Einkommensteuerveranlagung für 1990 Aufwendungen für die zwangsweise gemietete Dienstwohnung in Höhe von 6.060 DM als Werbungskosten des Klägers zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner im Einspruchsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Aufwendungen des Klägers für die Dienstwohnung sind beruflich veranlaßt und daher als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuermindernd zu berücksichtigen.

Die berufliche Veranlassung ergibt sich daraus, daß dem Kläger diese Aufwendungen ausschließlich deshalb entstehen, weil er zugleich mit dem Wechsel der Hausmeisterstelle auch die dazugehörige Hausmeisterwohnung mit anmieten mußte. Dem Kläger blieb keine andere Wahl, als die künftig dadurch anfallenden Mietaufwendungen in Kauf zu nehmen, wenn er die Gelegenheit einer mit dem Stellenwechsel verbundenen beachtlichen Gehaltssteigerung wahrnehmen wollte.

Der Abzugsfähigkeit der Mietaufwendungen steht nicht § 12 Nr. 1 EStG entgegen. Zwar gehören Aufwendungen für den Unterhalt einer Wohnung regelmäßig zu den nach dieser Vorschrift nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 1979 IV R 137/77, BStBl II 1979, 700, 702 mit weiteren Nachweisen). Das setzt aber voraus, daß die Wohnung auch tatsächlich im Rahmen der Lebensführung, also zum Wohnen und Schlafen genutzt wird und den Mittelpunkt der Lebensführung darstellt (vgl. Schmidt/Drenseck, 12. Auflage 1993, § 12 Anm. 8 unter „Wohnungskosten”).

Im Streitfall hat die zwangsweise gemietete Hausmeisterwohnung keinen Bezug zur privaten Lebensführung des Klägers. Wie der Beklagte bei einer Ortsbesichtigung festgestellt hat, werden die ...

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