Entscheidungsstichwort (Thema)
Kapitalverlust; Wertpapier, vorzeitige Einlösung
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei Ermittlung der Kapitaleinkünfte nach der Differenzmethode kann ein Kapitalverlust aufgrund vorzeitiger Einlösung eines Wertpapiers nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung geltend gemacht werden.
2. Unter dem Begriff "Einlösung bei Endfälligkeit" kann keine vorzeitige Rückzahlung des Kapitals aufgrund einer Leistungsstörung verstanden werden, deren Ursache im Verhalten des Emittenten oder weiterer Vertragspartner liegt.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Sätze 4, 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der steuerpflichtige Ertrag einer Gleitzinsanleihe anhand der sogenannten Marktrendite (Differenzmethode) im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelt werden kann, wenn bei einer kreditgebundenen Anleihe die hierdurch gesicherten Zahlungsverpflichtungen notleidend werden und die Anleihe deshalb vorzeitig zum Kurswert eingelöst wird.
Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Im Jahr 1997 erwarben sie Gleitzins-Schuldverschreibungen des Emittenten „S.” (…) mit einem Nominalwert von … DM. Diese Anleihen zeichneten sie – wie in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen – unmittelbar bei der X. zum Emissionskurs von 101 %. Nach dem zugrundeliegenden Emissionsprospekt vom … waren die mit Endfälligkeit zum Jahr 2015 begebenen Schuldverschreibungen ab dem 19.3.1997 bis zum aber nicht einschließlich des spätestens zum 30.12.1997 vorgesehenen Abschlusstermins für die Anlage des Emissionserlöses (durch „neustrukturierte Darlehen”) mit 3 % p.a., danach und bis zum aber nicht einschließlich des 19.03.2001 mit...