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FG Köln Urteil vom 15.01.2009 - 13 K 4781/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzinsung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Abzinsungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG gilt auch für unverzinsliche Gesellschafterdarlehen. Der sich aus der Abzinsung ergebende Gewinn kann nicht über eine Einlage nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG neutralisiert werden.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.01.2010; Aktenzeichen I R 35/09)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob unverzinsliche Gesellschafterdarlehen und Rückstellungen … nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG – abzuzinsen sind.

Gesellschafter der Klägerin waren im Streitjahr A, B, als Rechtsnachfolgerin des O., C und D. sowie E und F. A, O. und C hatten der Klägerin in den …-er Jahren Darlehen in einem Umfang von ca. … DM gewährt. Die Gelder waren Teil umfangreicher Mittelzuwendungen der drei Hauptgesellschafter zur Finanzierung des … in einem Gesamtvolumen ca. … DM. Die Kredite sollten bis zum Eintritt in die Gewinnzone zinslos sein. Im … 1988 wurden die Verträge in der Weise umgestaltet, dass ca. 50% der Summe in verzinsliche Darlehen umgewandelt und die verbleibenden … DM zins- und tilgungsfrei gewährt wurden. Der Geschäftsbericht für das Wirtschaftsjahr 2005 weist die vorgenannten Darlehensverpflichtungen als Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopien der Vertragsurkunden (Blatt 76 bis 79 der Prozessakte) und Seite 54 des Geschäftsberichts 2005 verwiesen.

Die Abzinsung dieser Darlehen bildet den ersten Streitkomplex des vorliegenden Rechtsstreits.

Den zweiten Streitkomplex bildet die Abzinsung von Rückstellungen ….

…

Aus ihren Erfahrungen der Vergangenheit bildete die Klägerin in den Bilanzen der Wirtschaftsjahre 1997 bis 1999 für die Kosten der erwarteten Inanspruchnahme Rückstellungen in Höhe von … DM (1997), … DM (1998) und … DM (Streitjahr 1999).

Mit Bescheiden vom 00.00. und 00.00.0000 veranlagte der Beklagte die Klägerin zunächst erklärungsgemäß zur Körperschaft- und Gewerbesteuer. Diese Bescheide wurden am 00. und 00.00.0000 aus im Klageverfahren nicht in Streit stehenden Gründen geändert. Die Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbetrag betrugen jeweils 0,00 DM, das nach § 47 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – festzustellende Einkommen – … DM. Der auf den 31. Dezember 1999 festzustellende verbleibende Verlustabzug zur Körperschaftsteuer war mit … DM und der zu diesem Stichtag festzustellende vortragsfähige Gewerbeverlust i.H.v. … DM festgesetzt.

In der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 fand bei der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung durch das (ehemalige) Finanzamt für Großbetriebsprüfung A. statt. Prüfungszeitraum waren die Wirtschaftsjahre 1996 bis 1999.

Der Betriebsprüfer vertrat die Auffassung, die in der Bilanz zum 31. Dezember 1999 ausgewiesenen Gesellschafterdarlehen seien nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen. Da die Laufzeit von unbestimmter Dauer sei, habe dies in Anlehnung an § 13 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes – BewG – mit dem Faktor 9,3 zu erfolgen. Hieraus errechne sich ein Barwert der Verbindlichkeiten in Höhe von … DM*0,512 = … DM. Die Differenz in Höhe von … DM sei ertragswirksam aufzulösen. Der hierdurch entstehende Ertrag könne nicht als verdeckte Einlage analog § 4 Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG vom Gewinn abgezogen werden. Denn eine verdeckte Einlage erfordere ein einlagefähiges Wirtschaftsgut. Vorteile aus einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung seien weder selbstständige Vermögensgegenstände noch einlagefähige Wirtschaftsgüter.

Da die Klägerin, die einer Abzinsung dem Grunde nach widerspreche, zur Abmilderung des Abzinsungsgewinns den Ansatz einer 9/10 Rücklage gemäß § 52 Abs. 16 S. 7 EStG beantrage, seien Gewinn und Gewerbeantrag des Streitjahres 1999 um … DM zu erhöhen.

Hinsichtlich der Rückstellungen für … legte die Klägerin im Verlauf der Betriebsprüfung eine Aufstellung über die durchschnittlichen Kosten der einzelnen … maßnahmen und die bis zum 31. Dezember 1999 erfolgte Abwicklung vor. Hierin machte sie folgende Angaben:

…

Wegen der Einzelheiten wird auf die Kostenaufstellung vom 00.00.0000 in der BP-Handakte III – Rückstellung … – verwiesen.

Ausgehend von diesen Daten errechnete ein zur Betriebsprüfung hinzugezogener Fachprüfer des Bundesamtes für Finanzen im Einvernehmen mit der Klägerin zum 31. Dezember 1999 eine gegenüber dem Ansatz der Klägerin um … DM geminderte …rückstellung in Höhe von … DM.

Auch hinsichtlich dieser Position vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, dass eine Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu erfolgen habe. Ausgehend von den Berechnungen der Klägerin betrage die Laufzeit 2,5 Jahre und die jährliche Inanspruchnahme … DM. Der Barwert der Rückstellung betrage daher … DM*0,879 = … DM. Dies führe zu einer ertragswirksam aufzulösenden Differenz i.H.v. … DM, von denen sich nach § 52 Abs. 16 S. 7 EStG im Streitjahr 1999 DM ein Betrag i.H.v. … DM auswirke. Wegen der Einzelheiten wi...

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