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FG Köln Urteil vom 14.11.2001 - 7 K 6625/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlass von Säumniszuschlägen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Unbilligkeit i. S. des § 227 AO liegt vor, wenn trotz Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands die Einziehung des Säumniszuschlags im Einzelfall den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft.

2) Fehlendes Verschulden des Steuerpflichtigen begründet für sich allein eine Unbilligkeit i. S. des § 227 AO nicht.

3) Bei einer längerfristigen Säumnis ist der Zins- und Kostencharakter in der Regel mit der Hälfte der Säumniszuschläge - 0,5% der Steuer je angefangener Monat - abzugelten.

4) Wenn der Zweck der anderen Hälfte eines Säumniszuschlags darin besteht, auf den Steuerpflichtigen Druck auszuüben, damit er die geschuldete Zahlung pünktlich erbringt, ist die Einziehung des Säumniszuschlags jedenfalls dann nicht unbillig, wenn der Säumniszuschlag darauf beruht, dass der Steuerpflichtige schuldhaft verspätet gezahlt hat.

5) Das erstmalige Versehen eines pünktlichen Steuerzahlers ist ein Verschulden des Steuerpflichtigen, das grundsätzlich noch keine Billigkeitsmaßnahme rechtfertigt. Liegt zusätzlich eine lediglich kurzfristige Fristüberschreitung vor, kann die Einziehung i. S. des § 227 AO insgesamt als unbillig angesehen werden. Bei einer längerfristigen Säumnis ist für einen teilweisen Erlass wegen eines offenbaren Versehens kein Raum.

 

Normenkette

AO 1977 § 227; AEAO Nr. 5b zu § 240; AO 1977 § 240

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Erlass von Säumniszuschlägen wegen eines offenbaren Versehens bei einem bisher pünktlichen Steuerzahler.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte im Streitjahr (1998) unter der Firma …………… – xyz – Einkünfte aus Gewerbebetrieb und als Gesellschafter sowie Geschäftsführer der Firma ……… GmbH Einkünfte aus nichtselbständige...

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