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FG Köln Urteil vom 14.03.1996 - 2 K 971/95

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.04.1997; Aktenzeichen XI R 66/96)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Reichweite der Rechtskraft eines finanzgerichtlichen Urteils.

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der … Busreisen GmbH. Diese hatte u. a. der Volksbank … mehrere Busse sicherungshalber übereignet. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens gab der Kläger die Busse im Streitjahr (1982) gegenüber der Sicherungsnehmerin frei. Die Sicherungsnehmerin verwertete die Busse im Folgejahr (1983) und erzielte hierbei einen Erlös von 482.413,– DM zuzüglich 62.713,– DM Umsatzsteuer.

Der Beklagte behandelte die Freigabe der Busse durch den Kläger als umsatzsteuerpflichtige Leistung und ordnete diese in zeitlicher Hinsicht zunächst dem Jahr der Verwertung durch die Sicherungsnehmerin zu. Demgemäß erließ er gegenüber dem Kläger einen Umsatzsteuerbescheid 1983, in dem u. a. die Verwertungserlöse für die Busse in die Bemessungsgrundlage der Steuer einbezogen wurden. Diesen Bescheid focht der Kläger mit Einspruch und Klage an.

Im Verlauf des Klageverfahrens gelangten die Beteiligten übereinstimmend zu der Auffassung, daß der Umsatz im Zusammenhang mit der Verwertung der Busse richtigerweise nicht dem Jahr 1983, sondern dem Streitjahr zuzurechnen sei. In Übereinstimmung hiermit setzte das FG Köln mit Urteil vom 10. Februar 1993 10 K 5042/88 die festgesetzte Umsatzsteuer in der Weise herab, daß die bislang erfaßten Umsätze um diejenigen aus der Verwertung der Busse gekürzt wurden. Im Urteil heißt es hierzu wörtlich:

„Im Laufe des Klageverfahrens ist zwischen den Beteiligten unstreitig geworden, daß die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Umsatzsteuer zu ermäßigen ist um Umsatzsteuer in Höhe von 55.902,73 DM, die aus der Verwertung durch die Volksbank … angefallen ist. Die Her...

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