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FG Köln Urteil vom 14.03.1996 - 2 K 971/95

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.04.1997; Aktenzeichen XI R 66/96)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Reichweite der Rechtskraft eines finanzgerichtlichen Urteils.

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der … Busreisen GmbH. Diese hatte u. a. der Volksbank … mehrere Busse sicherungshalber übereignet. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens gab der Kläger die Busse im Streitjahr (1982) gegenüber der Sicherungsnehmerin frei. Die Sicherungsnehmerin verwertete die Busse im Folgejahr (1983) und erzielte hierbei einen Erlös von 482.413,– DM zuzüglich 62.713,– DM Umsatzsteuer.

Der Beklagte behandelte die Freigabe der Busse durch den Kläger als umsatzsteuerpflichtige Leistung und ordnete diese in zeitlicher Hinsicht zunächst dem Jahr der Verwertung durch die Sicherungsnehmerin zu. Demgemäß erließ er gegenüber dem Kläger einen Umsatzsteuerbescheid 1983, in dem u. a. die Verwertungserlöse für die Busse in die Bemessungsgrundlage der Steuer einbezogen wurden. Diesen Bescheid focht der Kläger mit Einspruch und Klage an.

Im Verlauf des Klageverfahrens gelangten die Beteiligten übereinstimmend zu der Auffassung, daß der Umsatz im Zusammenhang mit der Verwertung der Busse richtigerweise nicht dem Jahr 1983, sondern dem Streitjahr zuzurechnen sei. In Übereinstimmung hiermit setzte das FG Köln mit Urteil vom 10. Februar 1993 10 K 5042/88 die festgesetzte Umsatzsteuer in der Weise herab, daß die bislang erfaßten Umsätze um diejenigen aus der Verwertung der Busse gekürzt wurden. Im Urteil heißt es hierzu wörtlich:

„Im Laufe des Klageverfahrens ist zwischen den Beteiligten unstreitig geworden, daß die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Umsatzsteuer zu ermäßigen ist um Umsatzsteuer in Höhe von 55.902,73 DM, die aus der Verwertung durch die Volksbank … angefallen ist. Die Herausgabe der sicherungsübereigneten Busse … ist insoweit bereits im Jahre 1982 erfolgt, so daß die Umsatzsteuer in diesem Jahre anzusetzen ist.

Die Beteiligten sind sich ferner darüber einig, daß durch weitere … Verwertungshandlungen … Mehrsteuer in Höhe von 22.111,86 DM in 1983 angefallen ist.”

Diesen Ausführungen entsprechend setzte das Gericht die Umsatzsteuer 1983 auf 22.111,86 DM fest. Das betreffende Urteil wurde rechtskräftig.

Bereits vor dem Abschluß des Klageverfahrens hatte der Beklagte im Anschluß an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung die Freigabe der Busse durch den Kläger als Umsatz des Streitjahres erfaßt und demgemäß für dieses Jahr eine Umsatzsteuer von 55.900,– DM festgesetzt. Gegen den diesbezüglichen Bescheid vom 20. Dezember richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die vorliegende Klage.

Der Kläger vertritt die Auffassung, daß richtigerweise der Umsatz aus der Verwertung der Busse nicht dem Streitjahr, sondern dem Folgejahr (1983) zuzuordnen sei. Das ergebe sich aus der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der nicht bereits die Freigabe von Sicherungsgut durch den Sicherungsgeber, sondern erst die Verwertung durch den Sicherungsnehmer zu einer Leistung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer führe (BFH-Urteil vom 21. Juli 1994 V R 114/91, BStBl II 1994, 878). Entsprechendes müsse im Fall der Freigabe durch den Konkursverwalter gelten, um die es im vorliegenden Fall gehe. Da hier die Verwertung erst 1983 stattgefunden habe, sei mithin im Streitjahr kein Umsatz getätigt worden.

Dieser Bewertung stehe nicht der Umstand entgegen, daß in dem Rechtsstreit wegen Umsatzsteuer 1983 der Umsatz aus der Verwertung dem Streitjahr zugeordnet worden sei. Das hierauf basierende Urteil des FG Köln sei zwar rechtskräftig geworden; es beziehe sich aber ausschließlich auf die Umsatzsteuer 1983 und habe mit der hier streitigen Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheids 1982 nichts zu tun. Demgemäß könne der Beklagte sich im vorliegenden Verfahren nicht auf die Rechtskraft jener Entscheidung berufen. Vielmehr müsse die Umsatzsteuer hier in der materiell-rechtlich zutreffenden Höhe festgesetzt werden. Ob alsdann der Umsatzsteuerbescheid 1983 erneut geändert und der streitige Umsatz wiederum dort erfaßt werden könne, sei hiervon getrennt – und außerhalb des vorliegenden Verfahrens – zu prüfen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung den Umsatzsteuerbescheid 1982 vom 20. Dezember 1988 zu ändern und die Umsatzsteuer 1982 auf 0,– DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er geht zwar in Übereinstimmung mit dem Kläger davon aus, daß der Umsatz aus der Verwertung der Busse richtigerweise in dem Umsatzsteuerbescheid 1983 hätte erfaßt werden müssen. Hieran sei er – der Beklagte – aber durch die Rechtskraft des Urteils wegen Umsatzsteuer 1983 gehindert. Diese Rechtskraft müsse sich auch der Kläger entgegenhalten lassen. Sie bewirke, daß im Verhältnis zwischen den Beteiligten die Zuordnung des Umsatzes zum Streitjahr verbindlich festgestellt sei. Demgemäß müsse es trotz der vom Kläger zitierten BFH-Rechtsprechung im Streitfall bei dieser Zuordnung verbleiben.

Die Beteiligten haben auf...

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