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FG Köln Urteil vom 14.02.1996 - 4 K 269/95

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BFH (Urteil vom 13.11.1997; Aktenzeichen V R 62/96)

BFH (Urteil vom 13.11.1997; Aktenzeichen V R 62/96)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom Kläger und Frau … geplante, tatsächlich aber nicht zustande gekommene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit der Konsequenz eines Vorsteuerabzuges zur Umsatzsteuer veranlagt werden muß. Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Anfang 1991 kam der Kläger mit Frau … überein, eine GbR zu gründen, deren Zweck auf die gemeinsame Herstellung von … gerichtet sein sollte. Auch sonstige Geschäfte, die geeignet waren, unmittelbar oder mittelbar den Gesellschaftszweck zu fördern, sollten umfaßt sein. Der Kläger und Frau … beauftragten in einem Gespräch am 22.04.1991 den Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit dem Entwurf eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages, der auch auftragsgemäß angefertigt wurde. Frau … wurde der Vertragsentwurf zur Durchsicht und Unterschrift übersandt. Am 22.07.1991 teilte diese jedoch mit, daß sie das Risiko des gemeinschaftlichen Vorgehens nicht mittragen, insbesondere die vom Kläger bis dahin unterzeichneten Kreditverträge nicht mit unterschreiben wolle. Der Kläger hatte bis dahin im Einverständnis und mit Vollmacht von Frau … bereits diverse Geräte für die Verwirklichung des Gesellschaftszweckes angeschafft, für die an die GbR gerichtete Rechnungen von Mai bis Juli 1991 im Wert von insgesamt … DM erteilt wurden, die mit Vorsteuerausweis i. H. v. insgesamt … DM versehen waren. Umsätze wurden unstreitig nicht ausgeführt. Die genannten Rechnungen legte der Kläger zusammen mit einer auf die GbR … lautenden Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1991 dem beklagten Finanzamt vor, mit dem Antrag, die Vorsteuern i.H.v. … DM zu erstatten. Das beklagte Finanzamt lehnte den Antrag auf U...

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