Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersentlastungsbetrag, Verlustausgleich, Verlustfeststellung
Leitsatz (redaktionell)
Der Altersentlastungbetrag nach § 24a EStG ist im Rahmen des Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften zu verrechnen und kann auch einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhen. Dieser Umstand ist bei der Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 10d Abs. 4 S. 4; EStG § 24a; EStG § 2 Abs. 3
Nachgehend
BFH (Urteil vom 30.06.2020; Aktenzeichen IX R 3/19)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG negative Einkünfte zum Zwecke des Verlustabzuges nach § 10d EStG erhöht.
Der am ….04.1949 geborene Kläger war … nichtselbstständig tätig und wurde mit seiner am ….11.1948 geborenen Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2015 Arbeitslohn, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen und gewerbliche Einkünfte überwiegend aus Beteiligungen von zunächst insgesamt 95.605 €, die Klägerin erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen in Höhe von insgesamt 4.024 €. Ferner erzielte der Kläger negative Versorgungsbezüge von -139.926,48 € (98.789,52 € abzüglich Versorgungsfreibetrag 2808 € und abzüglich Werbungskosten 235.908 €) sowie Renteneinkünfte von 10.605 €. Die Klägerin erzielte Renteneinkünfte in Höhe von 3.504 €. Mit Steuerbescheid vom 22.09.2016 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für das Streitjahr auf 0 Euro fest unter Berücksichtigung einer Summe der Einkünfte nach Verlustausgleich beim Kläger von -26.381 € und bei der Klägerin von 0 Euro. Nach Berücksichtigung von Altersentlastungsbeträgen nach § 24a EStG (berechnet auf der Grundlage der Einkünfte, ...