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FG Köln Urteil vom 12.09.2005 - 8 K 5395/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung eines faktischen GmbH-Geschäftsführers

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der faktische Geschäftsführer haftet nach §§ 34, 35 AO.

2) Bei der Berechnung der Umsatzsteuerhaftungsquote bleibt die im Haftungszeitraum gezahlte Lohnsteuer außer Betracht.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 35, 69; EStG § 41a; AO 1977 § 34

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.02.2007; Aktenzeichen VII R 60/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger als faktischer Geschäftsführer der G GmbH (im folgenden GmbH) wegen rückständiger Umsatzsteuer 1993, 1994, 1995, 1996 und 11/1998 samt Säumniszuschlägen in Höhe von 227.894,40 DM gemäß §§ 34, 35, 69 der Abgabenordnung (AO) haftet.

Der im Jahr 1944 geborene Kläger ist von Beruf …. Er war laut notariellem Gesellschaftsvertrag vom 15.12.1981 alleiniger Geschäftsführer der nach ihm benannten GmbH. Das Stammkapital von 50.000,– DM hielten zunächst der Kläger und die Zeugin G1, seine Ehefrau. Gesellschaftszweck der GmbH war …. Mit notariellem Vertrag vom 19.04.1984 übernahm der Kläger die Geschäftsanteile der Zeugin G1. Mit notariellem Vertrag vom 15.11.1988 wurde das Stammkapital der GmbH auf 100.000,– DM erhöht. Der Zeuge S, geborener H, war seit seinem 16. Lebensjahr zunächst als Praktikant und Auszubildender einer der durchschnittlich 16 Arbeitnehmer der GmbH. Mit Beschluss vom 06.02.1992 wurde der Kläger als Geschäftsführer der GmbH abberufen und der Zeuge S, der die Gesellenprüfung als … ein Jahr zuvor bestanden hatte und zu diesem Zeitpunkt 23 Jahre alt war, zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer ab dem 01.02.1992 bestellt. In dem Anstellungsvertrag für kaufmännische Angestellte vom 01.02.1992 ist vermerkt, dass der Kläger als kaufmännischer Betriebsleiter mit den Obliegenheiten Kundenbetreuung und kaufmännische Auftragsabwicklung...

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