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FG Köln Urteil vom 12.08.1999 - 7 K 2838/98

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Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den Steuerbescheid für das Streitjahr wegen einer späteren Erstattung von Werbungskosten durch den Arbeitgeber des Klägers ändern durfte.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr bei der Firma A. GmbH in B.als Techniker beschäftigt, der unter anderem im Servicebereich der GmbH eingesetzt war. Diese Tätigkeit brachte eine umfangreiche Reisetätigkeit für den Kläger mit sich, deren Kosten er in der am 3. Dezember 1993 beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung für das Streitjahr im wesentlichen nach Maßgabe der Lohnsteuerrichtlinien 1990 (Abschn. 37 ff.) geltend machte. Nach Abzug der Erstattungen durch die GmbH berechnete der Kläger verbleibende Werbungskosten von … DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die in der Steuerakte abgeheftete Zusammenstellung mit den Reisekostenabrechnungen und die Erläuterungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses in 1992 nahm der Kläger die GmbH auf Zahlung weitergehender Reisekostenerstattungen in Anspruch. Vor dem Landesarbeitsgericht B. verpflichtete sich die GmbH am 7. Dezember 1993 in einem Prozeßvergleich, dem Kläger für 1990 diesbezüglich noch … DM zu zahlen, was auch noch in 1993 geschah.

Der Beklagte, dem die nachträgliche Erstattung zunächst nicht bekannt wurde, ließ die Reisekosten für das Streitjahr im wesentlichen (… DM) zum Abzug zu. Der Bescheid vom 30. März 1994 erging im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit einzelner Besteuerungsgrundlagen sowie wegen der Gewinnerzielungsabsicht des Klägers für den von ihm betriebenen Computerhandel gemäß § 165 Abgabenordnung (AO) vorläufig und wurde bestandskräftig.

Als der Kläger die nachträgliche Erstattung in der am 10. Januar 1995 eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 1993 offengelegt hatte, rechnete der Beklagte im Einkommensteuerbescheid für 1993 vom 6. Juli 1995 die … DM zunächst dem Arbeitslohn des Klägers für dieses Jahr hinzu. Dem widersprachen die Kläger am 4. August 1995 und machten unter Bezugnahme auf das WISO-Steuersparbuch geltend, die Zahlung sei steuerfrei, weil sie den als Werbungskosten im Streitjahr anerkannten Betrag nicht übersteige. Dem folgte der Beklagte im geänderten Bescheid für 1993 vom 6. September 1995. Im Gegenzug kürzte er am 7. September 1995 die Werbungskosten des Streitjahres um … DM und setzte diese Einkommensteuer unter Hinweis auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO entsprechend herauf.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger Einspruch. Sie wandten sich gegen die Annahme einer steuerlichen Rückwirkung der 1993 erhaltenen Zahlung. Sie meinten, daß ansonsten die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 16 Einkommensteuergesetz (EStG) leer laufe. Der jetzt ihnen entstandene Steuervorteil hänge mit dem Zuflußprinzip zusammen, das in anderen Fällen für die Steuerpflichtigen nachteilig sei. In einem Telefonat vom 28. Juli 1995 habe der Beklagte selbst erklärt, daß er den Bescheid für 1990 nicht mehr ändern könne.

Der Beklagte wies den Einspruch am 12. März 1998 zurück. Er stützte die Änderung nunmehr auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und führte aus, die Erstattung sei eine nachträglich bekanntgewordene und steuererhöhende Tatsache, weil sie nach § 3c EStG zur Kürzung der Werbungskosten führe.

Mit der Klage wenden sich die Kläger weiter gegen die Änderung des ursprünglich für das Streitjahr und in dem hier strittigen Punkt endgültig ergangenen Bescheides.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid für 1990 vom 7. September 1995 und die Einspruchsentscheidung vom 12. März 1998 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt jetzt wieder die Ansicht, daß § 175 AO die einschlägige Korrekturvorschrift sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Beklagte hat den ursprünglichen Bescheid vom 30. März 1994 zu Recht dahingehend geändert, daß die bisher als Werbungskosten abgezogenen Reisekosten in Höhe der nachträglich erstatteten … DM nicht mehr berücksichtigt werden.

Grundlage für die Änderung des ursprünglichen Einkommensteuerbescheides ist die Korrekturvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, auf den sich der Beklagten in der Einspruchsentscheidung zutreffend gestützt hat.

Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen nachträglich bekanntwerden, die zu einer höheren Steuer führen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

1. „Tatsache” ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also insbesondere Geschehnisse oder Zustände der Außenwelt (äußere Tatsachen, vgl. Bundesfinanzhof – BFH –, Urteil vom 31. März 1981 VII R 1/79, BStBl II 1981, 507 [509]). Im Streitfall ist die 1993 gezahlte Erstattung der … DM Reisekosten ein Ges...

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