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FG Köln Urteil vom 12.06.1996 - 10 K 1473/91

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Tatbestand

Die Kläger wurden im Streitjahr als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lizenzfußballspieler.

Im Jahre 1906 erhielt der Kläger anläßlich der Beendigung seines bisherigen Arbeitsvertrages mit dem A. und der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem B. eine Sonderzahlung in Höhe von …,– DM. Dieser Sonderzahlung lag eine anläßlich der Verlängerung des Lizenzspielervertrages mit dem A. am … getroffene Zusatzvereinbarung gleichen Datums zugrunde, wonach der Kläger bei einem Vereinswechsel in bzw. nach Ablauf der am … vereinbarten Vertragsverlängerung mit 20 % an der dem A zustellenden Transferentschädigung zu beteiligen war. Dementsprechend wurde am … zwischen dem A., dem B. und dem Kläger vereinbart, daß der B. als neuer Arbeitgeber den dem Kläger zustehenden Anteil an der Transfersumme in Höhe von …,– DM einbehalten und mit der Gehaltsabrechnung für Juli 1906 an den Kläger auszahlen sollte (Tz. 1 der Vereinbarung). Weiter heißt es in der Vereinbarung vom …

Tz. 2

Kl. wird diese Sonderzahlung nach § 34 EStG versteuern und beauftragt den B. den halben Steuersatz auf o. a. Zahlung in Anwendung zu bringen.

Tz. 3

Kl. verpflichtet sich gegenüber dem B. und dem A. etwaige Nachforderungen der Finanzbehörden in vollem Umfang zu tragen.

Tz. 4

Kl. wird den durch Anwendung des § 34 EStG gezahlten Mehrerlös bis zur Bestätigung durch das Finanzamt auf ein Konto bei einem Geldinstitut seiner Wahl festlegen.

Bereits im Jahre 1982 hatte der Kläger von seinem früheren Arbeitgeber C. eine Sonderzahlung im Zusammenhang mit seinem Wechsel zum A. erhalten. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1982 war diese Sonderzahlung als Entschädigung im Sinne der §§ 24, 34 EStG erklärt und so auch ver...

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