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FG Köln Urteil vom 11.10.2017 - 9 K 1566/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ergänzung eines Duldungsbescheides

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Ergänzung eines Duldungsbescheids um eine Vollstreckungsklausel i.S. des § 14 AnfG ist nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens im Klageverfahren nicht mehr zulässig.

 

Normenkette

AnfG § 14; AO § 191

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.10.2018; Aktenzeichen VII R 44/17)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von seinem Vater ein Grundstück in anfechtbarer Weise erworben hat sowie über die formelle Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheids.

Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom …. Februar 2010 (UR-Nr.: 1 des Notars B in C) von seinem Vater den im Grundbuch von D des Amtsgerichts E Bl. 2 verzeichneten Grundbesitz Gemarkung D Flur …, „F-Straße …”; hinsichtlich der näheren Bezeichnung wird auf den Notarvertrag Abschn. I. 1. verwiesen. Gemäß Abschn. II. 2. des Notarvertrags lag der Übertragung die Vereinbarung zu Grunde, dass der Kläger a) seinem Vater in der Vergangenheit ein Darlehen über 35.000 € gewährt habe, b) er ferner einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch in Höhe von ca. 20.000 € gegenüber seinem Vater für die Dauer seines Studiums habe, welches voraussichtlich noch 2,5-3 Jahre dauern werde, und c) weiterhin die Mutter des Klägers gegenüber seinem Vater einen Unterhaltsanspruch in Höhe von ca. 80.000 € habe, den sie an den Kläger abgetreten habe. Der Kläger verzichte als Gegenleistung für die Übertragung des Eigentums an dem vorbezeichneten Grundbesitz auf die Darlehensrückzahlung, seinen künftigen, näher bezeichneten Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater sowie auf die ihm von seiner Mutter abgetretene Unterhaltsforderung gegenüber seinem Vater. Den Verkehrswert des übertragenen Grundbesitzes gaben die Vertragsparteien übereinstimmend mit 150.000 € an. Wegen...

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