Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschädigungsanspruch bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses nach §§ 951, 812 BGB
Leitsatz (redaktionell)
1.) Ein durch den Steuerpflichtigen auf fremdem Grund und Boden errichtetes Gebäude rechnet als materielles Wirtschaftsgut zu dessen Betriebsvermögen, wenn die Befugnis zur Nutzung des Gebäudes gegenüber dem Grundstückseigentümer vollständig und in etwa für die gesamte Dauer der mit den Baumaßnahmen geschaffenen Nutzungsmöglichkeit besteht.
2.) Die Einschränkung eines vom Grundstückseigentümer zu zahlenden Entschädigungsanspruchs nach §§ 951, 812 BGB bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses steht der Annahme wirtschaftlichen Eigentums beim Steuerpflichtigen nicht entgegen, wenn nach den Gesamtumständen des Falles davon ausgegangen werden kann, dass es aufgrund einseitiger Vertragsverlängerungsoptionen zugunsten des Steuerpflichtigen sowie intakter Familienbeziehungen der Vertragsparteien zu einer solchen Anspruchsentstehung nicht kommen wird.
Normenkette
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; BGB §§ 812, 951; EStG § 5 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Zurechnung und ertragsteuerliche Behandlung der von der Klägerin auf dem (vorher) unbebauten Grundstück „A-Straße” errichteten Bauten.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ihre Gesellschafter sind:
K (Vater) |
Festkapital |
2.600,00 DM |
26,0 % |
S (Sohn) |
Festkapital |
4.950,00 DM |
49,5 % |
T (Tochter) |
Festkapital |
2.450,00 DM |
24,5 % |
Die Klägerin ist gewerblich tätig. Sie gehört zu dem K-Familienkonzern bzw. -Firmenverbund. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Erwerb, das Halten und Verwalten von Grundbesitz, Anlagegütern, Beteiligungen und immateriellen Werten sowie die Unternehmensverpachtung. Die...