rechtskräftig
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage, die die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, dem Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH erteilt hat.
Unternehmensgegenstand der mit Vertrag vom 14.3.1977 gegründeten Klägerin ist die Fabrikation von … sowie die Verarbeitung sonstiger Industrieprodukte. Am Festkapital in Höhe von 300.000 DM waren in den Streitjahren zunächst M. A. und K. B. mit jeweils 150.000 DM beteiligt. Die Beteiligung von Frau B. ging mit deren Tod am …1986 im Wege der Erbfolge auf deren Alleinerben D. B. über. Die Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin oblag der persönlich haftenden Gesellschafterin, der „B. und A. Beteiligungs GmbH” (GmbH), die am Kapital der Klägerin nicht beteiligt war. In § 4 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin wurde zur Geschäftsführung und Vertretung u. a. folgende Regelung getroffen:
„1. Zur Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft ist allein die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet. Sie wird hierbei durch ihre Geschäftsführer vertreten. Die Vertretung der Kommanditgesellschaft richtet sich also nach den Vereinbarungen über die Vertretung der „B. und A. Beteiligungs GmbH”.
Mit den Geschäftsführern und Prokuristen sind Arbeitsverträge abzuschließen, in denen auch eine etwaige Altersversorgung zu regeln ist …”
Darüber hinaus heißt es in § 8 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin:
„Der B. und A. Beteiligungs GmbH sind alle Auslagen zu erstatten, die mit der Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft direkt oder indirekt zusammenhängen, und zwar auch dann, wenn kein Gewinn erzielt worden ist. Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält zum Ausgleich für das von ihr übernommenen Haftungsrisiko eine Beteiligung von 2 % am Reingew...