Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Köln Urteil vom 11.03.1998 - 6 K 5903/93

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin gewerbesteuerpflichtig ist und wenn ja, ob ihr die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages für grundbesitzverwaltende Unternehmen zusteht.

An der Klägerin, die in der Rechtsform einer GbR ein auf Vermögensverwaltung beschränktes Unternehmen mit der Bezeichnung „… …” betreibt, waren im Streitjahr die „…-… … …” (L) zu 60 %, die „…-… … …” (F) bis zum …1986 zu 40 % bzw. ab dem …1986 zu 39,5 % sowie die „…-… … … …” ab dem …1986 zu 0,5 % beteiligt. Mit Vertrag vom …1987 wurde die F auf die L, die seit diesem Zeitpunkt zu 99,5 % an der Klägerin beteiligt ist, verschmolzen. Gesellschaftszweck der Klägerin ist der Erwerb von Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten im … Raum zum Zwecke der Errichtung von Wohn- oder sonstigen Bauten sowie der Nutzung, Verwaltung oder der sonstigen Verwertung derselben.

Auf den in den Jahren 1968 und 1973 erworbenen Grundstücken und auf dem Grund und Boden …str. … an dem die Klägerin ein Erbbaurecht innehatte, wurden Gebäude errichtet, die an Nichtgesellschafter (fremde Gewerbe- und Wohnungsmieter) vermietet wurden. Es handelt sich hierbei um den gesamten Grundbesitz der an der Klägerin beteiligten Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Mit Fertigstellung der Gebäude ließen die Gesellschafter L und F ihre Anteile an der Klägerin zur Absicherung der künftigen Ansprüche … vermerken. Daraufhin wurde im Grundbuch für die betreffenden Grundstücke in Abt. II ein Treuhändersperrvermerk eingetragen, so daß über die Grundstücke nur noch mit Zustimmung des nach … bestellten Treuhänders verfügt werden konnte.

Im Gewerbesteuermeßbescheid für 1986 vom 04.06.1992 wurde der Gewerbeertrag mit … DM angesetzt. Dabei wurde die Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG i.H.v. … DM berücksichtigt. Von diesem Gewerbeertrag entfällt auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes ein Betrag i.H.v. … DM. Die von der Klägerin beantragte erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages wurde vom Beklagten versagt.

Mit der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage vertritt die Klägerin die Ansicht, daß sie als gewerblich geprägte Personengesellschaft nicht gewerbesteuerpflichtig sei, da sie ausschließlich vermögensverwaltend tätig sei. So habe der BFH im Urt. d. BFH v. 22.11.1994 VIII R 44/92 die Gewerbesteuerpflicht der vorbereitenden Tätigkeit einer gewerblich geprägten oHG, die noch keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellte, mit der Begründung verneint, die Geprägerechtsprechung sei nicht geeignet, den Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht vorzuverlegen. Wenn aber die Geprägerechtsprechung nicht geeignet sei, die sachliche Gewerbesteuerpflicht herbeizuführen, dann sei dies auch nicht aufgrund der Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG möglich, die nichts anderes als die gesetzliche Kodifizierung der im Jahre 1984 aufgegebenen Geprägerechtsprechung sei.

Jedenfalls sei der Gewerbeertrag der Klägerin – neben der Kürzung nach S. 1 – antragsgemäß um den Teil des Gewerbeertrages zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfalle. Der Ausnahmetatbestand nach § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG, der eine Kürzung des Gewerbeertrages ausschließe, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters diene, greife nicht ein. Auch aus dem BFH-Urt. v. 18.12.1974 ergebe sich nichts anderes. Das Tatbestandsmerkmal „dienen” im § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG könne danach nur dann bejaht werden, wenn der Grundbesitz ohne Zwischenschaltung der Gesellschaft notwendiges Betriebsvermögen des Gesellschafters wäre. Davon könne bei einem Grundstück nur dann ausgegangen werden, wenn es unmittelbar und ausschließlich für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werde. Diese Voraussetzungen erfülle der Grundbesitz der Klägerin nicht, weil er an Fremde vermietet sei und die Gebäudenutzung deshalb nicht für den Gewerbebetrieb der Gesellschafter erfolge.

Der Grundbesitz werde auch nicht dadurch notwendiges Betriebsvermögen, daß er aus Mitteln finanziert sei, die dem …unternehmen im Zuge seiner betrieblichen Tätigkeit zugeflossen seien. Für ein …unternehmen sei es geradezu typisch, daß ein Teil der von den…zur Verfügung gestellten Mittel in Grundbesitz angelegt würden.

Schließlich sei der Grundbesitz auch nicht durch die Einstellung in den … zum notwendigen Betriebsvermögen geworden. Die Gegenstände des … dienten im Konkurs des …unternehmens ähnlich wie Absonderungsrechte der bevorrechtigten Befriedigung der …. Eine Belastung eines Gegenstandes mit einer Betriebsschuld verändere jedoch dessen Zuordnung zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen nicht. Es bestehe lediglich die Möglichkeit, den Gegenstand zum gewillkürten Betriebsvermögen zu machen.

Die Ablehnung der erweiterten Kürzung könne auch nicht mit dem BFH-Urt. v. 26.10.1995 IV R 35/94 begründet werden. Denn dieser Entscheidung liege ein wesentlich anderer Sachverhalt zugrunde, weil dort Miteigentumsanteile an Grundstücken zum … d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH Kommentierung: Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer Komplementär-GmbH
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Die Beteiligung einer GmbH als Komplementärin an einer grundbesitzverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft (Zebragesellschaft) ist keine Verwaltung und Nutzung eines nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnenden eigenen Grundbesitzes und berechtigt nicht zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags, wenn die GmbH am Vermögen der Zebragesellschaft nicht beteiligt ist. Die Komplementär-GmbH nutzt insofern fremden Grundbesitz.


Richtig vorgehen: Rückstellungen bilden, auflösen und buchen
Rückstellungen
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch stellt den richtigen Umgang mit Rückstellungen sowohl im Handels- als auch im Steuerrecht übersichtlich dar. Es zeigt anhand von zahlreichen Beispielen und unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung, wie Sie bei Rückstellungen alles richtig machen.


Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

  Leitsatz (amtlich) Grundbesitz einer gewerblich geprägten Personengesellschaft dient i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG dem Gewerbebetrieb des an der Gesellschaft beteiligten Lebensversicherungsunternehmens, wenn er zugunsten des Deckungsstock-Treuhänders ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren