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FG Köln Urteil vom 11.02.2004 - 11 K 5324/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückweisung einer Rechtsanwalts-AG wegen fehlender Zulassung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Auch bei einer Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer AG ist eine "originäre" Zulassung zum Anwaltsberuf erforderlich.

2) Die Notwendigkeit einer eigenen Zulassung der Rechtsanwalts-AG entfällt auch nicht für den Fall, dass die Rechtsanwalts-AG unter Identitätswahrung als Rechtsnachfolgerin einer Rechtsanwalts-GmbH, der eine Zulassung erteilt worden war, durch Umwandlung geschaffen wird.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 2, 2 S. 2, § 62a, § 62a Abs. 2; StBerG §§ 3, 3 Nr. 3; FGO § 62

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.11.2004; Aktenzeichen VI B 58/04)

 

Tatbestand

A.

Die Klage wird wegen der Festsetzung eines auf einer Schätzung beruhenden Einkommensteuerbetrags und eines Verspätungszuschlags geführt.

Die steuerlich beratenen Kläger beantragten mit Schreiben vom 02.11.2001 Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung 2000 lediglich mit Hinweis auf „den Erlass des FinMin NRW”. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 08.11.2001 ab, da bereits in der Vergangenheit Steuererklärungen verspätet abgegeben worden seien. Die Einkommensteuererklärungen 1998 (Frist: 28.02.2000) und 1999 (Frist: 28.02.2001) waren nämlich erst am 21.12.2001 bei dem Beklagten eingegangen. Darüber hinaus ergab sich aus einer Zusammenstellung des Beklagten, dass auch die Einkommensteuererklärungen 1994 (Frist: 28.02.1996; Eingang: 18.02.1998) und 1995 (Frist: 28.02.1997; Eingang: 20.02.1998) bereits verspätet eingereicht worden waren.

Entsprechend den vorgelegten Steuererklärungen 1998 und 1999 wurden bei der Veranlagung die Bruttoarbeitslöhne der Klägerin (kfm. Angestellte) mit 15.000,– DM (1998) und 17.315,– DM (1999) angesetzt; für den Kläger (Tiefbauer) wurde der Arbeitslohn...

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