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FG Köln Urteil vom 10.06.2010 - 13 K 416/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Finanzielle Eingliederung bei rückwirkender Umwandlung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine GmbH war während ihres gesamten Wirtschaftsjahres in die Klägerin im Sinne des § 14 Abs. Nr. 1 KStG eingegliedert, wenn der steuerliche Übertragungsstichtag gem. § 20 Abs. 7 und 8 UmwStG auf den Beginn des - fiktiven - Bestehens der GmbH zurückbezogen wird.

 

Normenkette

KStG § 17; UmwG § 123; UmwStG § 20 Abs. 7, § 17 Abs. 2; KStG § 14 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen und gewerbesteuerrechtlichen Organschaft im Jahr 2002.

Die Klägerin wurde 1998 als M GmbH & Co. KG gegründet und am 16. November 1999 im Wege des Formwechsels in eine Aktiengesellschaft (AG) umgewandelt. Gegenstand ihres Unternehmens war im Streitjahr unter anderem der Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, die Internetdienstleistungen im Finanzsektor entwickeln, umsetzen, vermarkten oder anbieten. Als Obergesellschaft des M-Konzerns war sie im Streitjahr an der M Beteiligungs-Holding GmbH, der M Technologies GmbH sowie der M Media GmbH zu jeweils 100% beteiligt. Die Tochtergesellschaft M Media GmbH wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 19. März 2002 (UR-Nr. … des Notars B, W) im Rahmen einer Bargründung mit einem Stammkapital von 90.000 EUR gegründet; ihre Eintragung im Handelsregister erfolgte am 15. April 2002 (HR B … des Amtsgerichts W).

Am 25. April 2002 schlossen die Klägerin und die M Media GmbH (im Folgenden: GmbH) einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Dieser Vertrag hatte auszugsweise den folgenden Inhalt:

„§ 1 Leitung

(1) Die M Media GmbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der M AG. Die M AG ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der M Media GmbH hinsichtlich der Leitung der Gesells...

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