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FG Köln Urteil vom 10.05.1995 - 11 K 1473/94

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Tatbestand

Die Klägerin (Kl.) wurde für die Streitjahre 1990 und 1991 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Für das aus ihrer im Jahre 1983 geschiedenen Ehe mit dem Beigeladenen stammende, im Jahre 1973 geborene gemeinsame Kind D. berücksichtigte das Finanzamt einen halben Kinderfreibetrag. Das Kind D. lebte im Haushalt des Beigeladenen. Nach den von der Klägerin abgegebenen Steuererklärungen bestanden ihre Einkünfte ausschließlich aus folgenden im Rahmen ihrer nichtselbständigen Tätigkeit als Friseuse erzielten Einnahmen:

1990

1991

14.400,– DM

brutto

14.760,– DM

brutto

482,– DM

LSt

544,– DM

LSt

2.585,– DM

ArbN-Anteil

2.734,– DM

ArbN-Anteil

zur SozVer.

zur SozVers.

11.333,– DM

netto

11.482,– DM

netto

Nachdem das für die Einkommensteuerveranlagung des Beigeladenen zuständige Finanzamt mitgeteilt hatte, daß dieser die Übertragung des halben Kinderfreibetrages für 1990 beantragt hatte, weil die Klägerin mit ihren (unstreitig) monatlich gezahlten 88,20 DM ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nicht nachgekommen sei, ließ sich das beklagte Finanzamt vom Beigeladenen bzw. dessen steuerlichen Berater die Kopie eines gerichtlichen Vergleichs vom 27. Oktober 1983 (Geschäfts-Nr. … F. Amtsgericht – Familiengericht – …) vorlegen, wonach die Kl „unter Zugrundelegung eines derzeitigen Bruttoeinkommens von 1.600,00 DM = netto 1.100,00 DM” zu Händen des beigeladenen Kindes Unterhalt in Höhe von 200,00 DM monatlich zu zahlen hatte; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vergleich Bezug genommen. Darüberhinaus legte der Beigeladene eine Bescheinigung der ihn in der Unterhaltssache der Tochter D. vertretenden Rechtsanwälte vor, in der diese bestätigten, daß nach dem Vergleich vom 27.10.1983 kein abändernder Vergleich geschlossen worden sei.

Gegen die auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 A...

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    FG Düsseldorf 17 K 4829/94 E
    FG Düsseldorf 17 K 4829/94 E

      Entscheidungsstichwort (Thema) Einkommensteuer 1991  Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.  Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin ein Kinder- sowie ein Haushaltsfreibetrag zustehen ...

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