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FG Köln Urteil vom 10.04.2000 - 2 K 8998/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs

 

Leitsatz (redaktionell)

Beansprucht der Steuerpflichtige im Rahmen der Kindergeldfestsetzung nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG die Berücksichtigung eines den Pauschbetrag übersteigenden höheren behinderungsbedingten Mehrbedarfs, hat er diesen substantiiert darzulegen und nachzuweisen.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 Sätze 1, 1 Nr. 3, § 63 Abs. 1, 1 S. 2, § 32 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.11.2004; Aktenzeichen VIII R 18/02)

BFH (Urteil vom 17.11.2004; Aktenzeichen VIII R 18/02)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Kindergeld an die schwerbehinderte Schwester des Klägers. Im wesentlichen geht es um die Frage, ob die Schwester aufgrund einer Erwerbsunfähigkeitsrente in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.

Die Schwester des Klägers, Frau …, ist 1937 geboren. Ausweislich ihres Schwerbehindertenausweises beträgt der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit 70 v.H. Frau … leidet an einer endogenen Depression mit vegetativer und psychischer Erregbarkeitssteigerung. Sie steht ständig unter Psychopharmaka. Es ist von einer ständigen Überwachungs- und Pflegebedürftigkeit auszugehen. Für den Fall der Nichtbetreuung durch Verwandte dürfte eine Einweisung erforderlich sein.

Der Kläger hatte seine Schwester in seinen Haushalt aufgenommen und sie wenigstens zum Teil auf seine Kosten unterhalten. Der Kläger hatte bereits am 10. Dezember 1981 ein Urteil des Sozialgerichts Köln (Az. S 10 Ar 74/80) erstritten, mit welchem seiner Schwester die Zahlung von Kindergeld bewilligt worden war.

Mit Bescheid vom 25.05.1998 hob der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes ab Juni 1998 auf, da Frau … in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten.

Im Rahmen des nachfolgenden Einspruchsverfahrens sandte...

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