Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine erweiterte Kürzung bei atypisch stiller Beteiligung
Leitsatz (redaktionell)
Der Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG steht entgegen, dass ein Unternehmen, welches ansonsten ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet, atypisch still im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG an dem Handelsgewerbe eines anderen beteiligt ist.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Korrektur eines unstreitigen Fehlers des Beklagten bei der Veranlagung der Klägerin für das Jahr 1995 im Veranlagungszeitraum 1999, über die gewinnerhöhende Auflösung einer von einer Enkelorgangesellschaft der Klägerin gebildeten Rücklage gemäß § 6b des Einkommensteuergesetzes – EStG – sowie über die Berechtigung dieser Enkelorgangesellschaft, die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes – GewStG – in Anspruch zu nehmen.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die mit Gesellschaftsvertrag vom 2. April 1984 unter der Firma B Grundbesitzverwaltungsges. mbH gegründet wurde. Die Firma wurde später geändert in C Holding GmbH und ab dem 30. September 1999 in A GmbH. Der ursprüngliche Sitz der Klägerin war D, später E und in den Streitjahren F; ihr heutiger Sitz ist G. Die Klägerin ist aufgelöst, Liquidator ist der vormalige Geschäftsführer, Herr H (vgl. HRB … des AG I).
Die Klägerin gehörte zum Konzern der J Liegenschaften AG. Sie war hinsichtlich der Körperschaft- und der Gewerbesteuer Organträgerin zu den Organgesellschaften M Holding GmbH und K Grundbesitz GmbH. Die M Holding GmbH ihrerseits war hinsichtlich der Körperschaft- und Gewerbesteuer Organträger zu der Organgesellschaft T-Gesellschaft mbH in N (im F...