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FG Köln Urteil vom 09.09.1998 - 11 K 5153/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993 und 1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.01.2001; Aktenzeichen I R 100/98)

 

Tenor

Unter Abweisung der Klage im übrigen und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom…1997 werden die Einkommensteuerbescheide für 1993 vom…1996 und für 1995 vom ….1996 in der Weise geändert, daß bei der Steuerfestsetzung 1993 für einen Teilbetrag des zu versteuernden Einkomme von …,– DM und bei der Steuerfestsetzung 1995 für einen Teilbetrag von …,– DM die Tarifvergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG zu gewähren ist. Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der klagende Ehemann, der im Sreitjahr und auch in den Jahren davor bei der … International GmbH beschäftigt war, übte in den Streitjahren Optionsrechte auf den Erwerb von Aktien an der … der englischen Konzern-Obergesellschaft seines deutschen Arbeitgebers, aus, die ihm die Konzern-Obergesellschaft erstmals in 1990 und zum zweiten Mal 1992 wie folgt eingeräumt hatte:

1

2

3

4

5

6

7

Jahr der Optionsgewährung

Zahl der gewährten Optionen

Börsenkurs im Zeitpunkt der Options-

pro

Zeitpunkt der Ausübung

Erworbene gewährung

Gutschrift aus der Ausübung der Option

Anteile

veranlagten

lt. Bescheid

Jahr

1 £-Aktie

£

Jahr

Stck.

£

DM

DM

1990

1992

Der Optionspreis bei Ausübung entsprach dem Börsenkurs der Aktien im Zeitpunkt der Gewährung der Optionsrechte. Bei Ausübung nach Ablauf der dreijährigen Sperrfrist in den Jahren 1993 und 1995 veräußerte der Kläger die Aktien – dieses Recht war ihm bei Erwerb der Option bereits eingeräumt worden – sofort wieder an seinen Arbeitgeber, so daß er die Differenz zwischen dem Börsenkurs bei Einräumung der ...

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