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FG Köln Urteil vom 08.11.1995 - 11 K 2169/93

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.06.1997; Aktenzeichen VIII R 9/96)

 

Tatbestand

Zurückverwiesen Neues-Az.: 8 K 9223/97

Die Kläger sind die Gesellschafter der früheren Fa. … und von … GmbH & Co. KG (im folgenden kurz KG). Die Kläger zu 1) und 2) waren Kommanditisten und Gesellschafter-Geschäftsführer der (noch nicht gelöschten) Klägerin zu 3), der … GmbH, der als Komplementär GmbH die Geschäftsführung der KG oblag.

Die KG betrieb bis Ende 1992 ein Landschafts- und Gartenbauunternehmen. Nach Ablehnung eines Konkurseröffnungsantrags … mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse ist sie nicht mehr werbend tätig. Hauptauftraggeber waren seit Jahren die … für die die KG im wesentlichen die landschaftsgärtnerische Betreuung von Autobahnabschnitten und Landstraßen übernommen hatte. Die KG selbst hatte nur einige wenige eigene Angestellte. Zur Erfüllung ihrer werkvertraglichen Pflichten beauftragte sie nach ihrer eigenen Darstellung eine Vielzahl von Subunternehmen. Die Buchführungen der KG und ihrer 01.07.1984 Einzelfirma … ab 01.07.1984 … KG) verzeichneten seit 1978 gut 80 verschiedene Subunternehmer, die nacheinander, z.T. nebeneinander, tätig gewesen sein sollen. Zumindest in einem Teil der Fälle bestreiten die Personen, die als „Subunternehmer” Rechnungen ausgestellt haben, die Subunternehmerleistungen erbracht zu haben. In anderen Fällen erwiesen sich die Firmen als nicht existent, in wieder anderen Fällen jedenfalls als unter der angegebenen Anschrift nicht existent. Die übrigen Rechnungsaussteller konnten bisher nicht befragt werden, weil der Aufenthalt nicht festgestellt werden kann oder weil sie in ihr Heimatland – es handelt sich fast ausschließlich um Personen italienischer Herkunft – ausgereist und für die deutschen Behörden nicht ohne weiteres erreichbar sind. Au...

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