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FG Köln Urteil vom 07.04.2017 - 8 K 1489/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Neuberechnung des steuerfreien Anteils einer Witwenrente aufgrund von Einkommensanrechnungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Bei der Anpassung der (Hinterbliebenen-)Rente aufgrund der Anrechnung von übrigen Einkünften handelt es sich nicht um eine regelmäßige Anpassung im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. a Satz 7 EStG. Der steuerfreie Teil der Witwenrente ist daher gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. a Satz 6 EStG neu zu berechnen.

2) Bei der Neuberechnung des steuerfreien Anteils der Witwenrente sind dann die auf regelmäßigen Anpassungen beruhenden Teile des Jahresbetrages der Rente gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. a Satz 7 EStG außer Betracht zu lassen.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. a Sätze 6, 7

 

Tatbestand

Die im Streitjahr 2013 einzeln zur Einkommensteuer veranlagte Klägerin bezieht seit dem ….11.1995 eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Streitjahr erhält sie daneben unter anderem Versorgungsbezüge als Pensionärin.

Die Höhe der Witwenrente war über die Jahre des Bezugs hinweg variabel und änderte sich in jedem Jahr zwischen 2005 und 2013, weil die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) das jeweils aktuelle übrige Erwerbseinkommen bzw. im Streitjahr Erwerbsersatzeinkommen der Klägerin teilweise auf den Rentenanspruch anrechnete. Die Änderungen der Zahlbeträge der Hinterbliebenenrente aufgrund der Änderung des anzurechnenden Einkommens nahm die DRV Bund zu jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten, jeweils mit Wirkung zum 1.7. eines Bezugsjahres vor. Auf die von der Klägerin zur Akte gereichten Rentenbescheide (Bl. 35-92 und 137-139 der Akte) sowie auf die vom Beklagten zur Akte gereichten Ausdrucke der von der DRV Bund übermittelten Daten hinsichtlich der Witwenrente für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2013 (Bl. 31 und 126-136 der Akte) wird Bezug genommen. Für das Streitjahr ist dort eine Rentenleistung i.H.v. 5.448,64 € sowie ein darin enthaltener Anpassungsbetrag i.H.v. 382,88 € ausgewiesen (Bl. 31 der Akte). Bei den 382,88 € handelt es sich um die in der Rentenleistung enthaltenen Beträge aufgrund regulärer Rentenerhöhungen.

Der am ….12.1982 geborene Sohn der Klägerin, X, befand sich im Streitjahr vom 2.5. bis zum 31.12. in einem Beschäftigungsverhältnis. Daraus bezog er vom 2.5. bis zum 31.7. einen Bruttoarbeitslohn i.H.v. 1.403,92 € sowie vom 1.8. bis zum 31.12. einen Bruttoarbeitslohn i.H.v. 7.723,45 €. Für den Zeitraum vom 2.5. bis zum 31.7.2013 hielt der Arbeitgeber des Sohnes der Klägerin Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung i.H.v. 67,26 € sowie Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung i.H.v. 10,81 € ein und führte diese für den Sohn der Klägerin ab.

In ihrer Einkommensteuerklärung 2013 erklärte die Klägerin einen Rentenbetrag aus der Witwenrente i.H.v. 5.449 € sowie darin enthaltene Rentenanpassungsbeträge i.H.v. -823 €. Darüber hinaus erklärte sie vom 1.1. bis zum 31.7.2013 an ihren Sohn X geleistete Unterhaltsleistungen i.H.v. 5.250 €. Hinsichtlich der eigenen Einkünfte und Bezüge ihres Sohnes erklärte sie für den Zeitraum vom 1.1. bis zum 31.7.2013 einen Bruttoarbeitslohn i.H.v. 1.403 €, darauf entfallende Werbungskosten i.H.v. 584 € sowie „Kosten zu allen Bezügen” i.H.v. 165 € und „Sozialleistungen” in Höhe von 1 €. Den Gesamtwert des Vermögen ihres Sohnes gab sie mit 0 € an. Auf die Einkommensteuererklärung wird Bezug genommen.

Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 2013 mit Bescheid vom 17.2.2015 auf 4.857 € fest. Dabei berücksichtigte er, soweit hier relevant, die Witwenrente bei den sonstigen Einkünften mit einem Jahresbetrag von 5.448 €, einem darin enthaltenen Anpassungsbetrag i.H.v. 382 € sowie einen steuerfreien Teil der Rente i.H.v. 2.533 €, mithin einen steuerpflichtiger Teil der Rente i.H.v. 2.915 €. Die den Pauschbetrag des § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG überschreitenden Werbungskosten berücksichtigte er erklärungsgemäß. Als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte er unter anderem Unterhaltsaufwendungen i.H.v. 4.288 €. In den Erläuterungen zum Bescheid führte er aus, die Angaben zu den Renten habe er aus den elektronisch übermittelten Rentenbezugsmitteilungen übernommen. Die Unterhaltsleistung habe er wegen der Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person nur teilweise berücksichtigt. Auf den Bescheid wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 24.2.2015 legte die Klägerin Einspruch ein. Darin führte sie aus, sie wende sich gegen den berücksichtigten steuerfreien Betrag der Witwenrente sowie die Kürzung der Unterhaltsaufwendungen. Die Witwenrente betrage 5.449 €. Der Anpassungsbetrag belaufe sich auf -823 €. Der steuerfreie sowie der steuerpflichtige Anteil von 50 % sei jeweils mit 2.313 € anzusetzen. Zum Nachweis fügte die Klägerin den Ausdruck einer Berechnung aus einem Datev-Programm bei, aus der sich ein steuerpflichtiger Teil der Witwenrente i.H.v. 2.313 € ergibt. Sie führte weiter aus, ihre Witwenrente habe im Jahr 2005 – unst...

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